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Mittwoch, 22. Oktober 2014

Hat die Skandalfirma MBB Clean Energy bei der Anleihe-Emission betrogen? Diesem Verdacht geht die Staatsanwaltschaft München nach und ermittelt jetzt gegen die Chefs von Vorstand und Aufsichtsrat.

Hat die Skandalfirma MBB Clean Energy bei der Anleihe-Emission betrogen? Diesem Verdacht geht die Staatsanwaltschaft München nach und ermittelt jetzt gegen die Chefs von Vorstand und Aufsichtsrat.

22.10.2014
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STAATSANWALT ERMITTELT
Betrugsverdacht bei Anleihe-Emittent MBB Clean Energy

Blitz und Donner: Anleger haben MBB Clean Energy auf Schadensersatz verklagt, jetzt geht die Staatsanwaltschaft einem Betrugsverdacht nach
DPA
Blitz und Donner: Anleger haben MBB Clean Energy auf Schadensersatz verklagt, jetzt geht die Staatsanwaltschaft einem Betrugsverdacht nach
Hat die Skandalfirma MBB Clean Energy bei der Anleihe-Emission betrogen? Diesem Verdacht geht die Staatsanwaltschaft München nach und ermittelt jetzt gegen die Chefs von Vorstand und Aufsichtsrat.
Hamburg - Die Staatsanwaltschaft München I ermittelt wegen des Verdachts des Betrugs gegen den Vorstandschef von MBB Clean Energy, Eckhart Misera, und gegen Aufsichtsratschef Matija Podvorec. Die Ermittlungen stünden in Zusammenhang mit der Emission der Mittelstandsanleihe von MBB Clean Energy im Mai 2013, sagte ein Sprecher der Staatsanwaltschaft dem manager magazin (Erscheinungstermin: 24. Oktober).
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Die Münchener haben das bisher nicht öffentlich bekannte Ermittlungsverfahren bereits im Mai 2014 von der Staatsanwaltschaft Ulm übernommen. Die Dauer des Verfahrens sei nicht abschätzbar, so der Sprecher.
Bei MBB gehe man davon aus, "dass die Ermittlungsverfahren zeitnah eingestellt werden", teilte das Unternehmen mit. Schon das Oberlandesgericht Stuttgart habe keine ausreichenden Anhaltspunkte gesehen, dass "Misera im Rahmen der Zeichnung der Anleihe vorsätzlich über wertbildende Tatsachen der Anlage getäuscht" habe. Dies gelte laut Amtsgericht Ulm auch für das Strafermittlungsverfahren gegen Podvorec.
MBB Clean Energy gab beim Handelsstart der Anleihe im Mai 2013 ein Emissionsvolumen von 72 Millionen Euro an, räumte jedoch ein Jahr später auf Nachfrage von manager magazin ein, dass dem Unternehmen bis zum Ende der Zeichnungsfrist weniger als 22 Millionen Euro zugeflossen sind.
Bereits seit Mai 2014 ist MBB die erste Zinszahlung schuldig, außerdem ist der Handel mit den Bonds gestoppt. Mitte Oktober kündigte MBB an, die alte durch eine neue Anleihe für "berechtigte" Anleger zu ersetzen und Zinsen zu zahlen - allerdings ohne Zeitplan. Anleger haben MBB auf Schadensersatz verklagt.
Mehr Wirtschaft aus erster Hand? Der obige Text ist nur ein minimaler Ausschnitt aus der November-Ausgabe des manager magazins. Das neue Heft (und die nächste Ausgabe) können Sie hier im Vorteilsangebot bestellen.
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http://www.manager-magazin.de/finanzen/alternativegeldanlage/betrugsverdacht-bei-anleihe-emittent-mbb-clean-energy-a-998615.html

Freitag, 17. Oktober 2014

Reperaturmassnahmen....

Sehr geehrter Anleger,
vielen Dank für Ihre Email vom 09.10.2014.
Wie wir bereits Ihnen mitgeteilt haben, ist die Globalurkunde der 6,25 % Anleihe (ISIN DE000A1TM7P0) unwirksam.
Die MBB Clean Energy AG plant in Abstimmung mit der Zahlstelle und der Verwahrstelle eine Reparaturmaßnahme für die 6,25 % Schuldverschreibungen 2013/2019. Dabei wurden folgende Maßnahmen festgelegt:
Die bisherige (unwirksame) Globalurkunde wird durch eine wirksame Globalurkunde mit neuer ISIN für so genannte berechtigte Anleger ersetzt.
Anleger, die im Ersetzungsprozess neue wirksame Schuldverschreibungen erhalten sollen, sind insbesondere Investoren, die die erste Tranche bis zum 31. Januar 2014 gezeichnet oder sonst entgeltlich erworben haben und bestimmte spätere entgeltliche Erwerber.
Diese berechtigten Anleger sollen im Rahmen der Reparaturmaßnahme auch unter den bisherigen 6,25% Schuldverschreibungen 2013/2019 fällige Zinsen erhalten. Die bisherigen Schuldverschreibungen der Anleihe dieser berechtigten Anleger werden durch neue wirksame Schuldverschreibungen ersetzt. Die Begebung der neuen Schuldverschreibungen geschieht im Wesentlichen entsprechend den ursprünglichen Anleihebedingungen. Die unwirksamen und nicht eingezahlten Schuldverschreibungen der Aufstockungstranche werden separiert und ausgebucht.
Die Investoren werden über die Details des Ersetzungsprozesses mit separater Mitteilung einschließlich des geplanten Zeitplans und das Verfahren der Umbuchung separat über ihre Depotbanken informiert werden.
Mit freundlichen Grüßen
MBB CE AG

Dienstag, 14. Oktober 2014

Nun haben sich die beteiligten Parteien, namentlich MBB, die Zahlstelle Bankhaus Gebr. Martin AG und die Verwahrstelle Clearstream laut einer Pressemeldung des Unternehmens auf eine Reparatur der Urkunde geeinigt. Die bisherige Globalurkunde der mit 6,25 Prozent verzinsten Schuldverschreibung wird durch eine wirksame Globalurkunde mit neuer Isin für so genannte „berechtigte Anleger“ ersetzt.

Nun haben sich die beteiligten Parteien, namentlich MBB, die Zahlstelle Bankhaus Gebr. Martin AG und die Verwahrstelle Clearstream laut einer Pressemeldung des Unternehmens auf eine Reparatur der Urkunde geeinigt. Die bisherige Globalurkunde der mit 6,25 Prozent verzinsten Schuldverschreibung wird durch eine wirksame Globalurkunde mit neuer Isin für so genannte „berechtigte Anleger“ ersetzt.


MittelstandsanleihenMBB bringt Ersatz-Anleihe und will Zinsen zahlen

Hoffnung für die Anleiheninhaber der MBB Clean Energy. Offenbar wird nicht mehr handelbare Anleihe bald durch eine neue ersetzt. Auch die Zinsen sollen gezahlt werden.

© PICTURE ALLIANCE / FOLTIN JINDRIVergrößernEckhart Misera, Vorstand der MBB Clean Energy
Lange Zeit herrschte Ruhe in der bizarren Affäre um die Anleihe der auf Erneuerbare Energien spezialisierten Beteiligungsgesellschaft MBB Clean Energy. Zur Erinnerung: MBB hatte die Zinszahlung nicht geleistet, weil „unberechtigte“ Anleihen existierten. Hintergrund war ein Formfehler in der Globalurkunde, der diese ungültig gemacht hätte. Seitdem bleibe die Anleihe vom Handel ausgesetzt und lag wie tot in den Depots der Gläubiger.
Nun haben sich die beteiligten Parteien, namentlich MBB, die Zahlstelle Bankhaus Gebr. Martin AG und die Verwahrstelle Clearstream laut einer Pressemeldung des Unternehmens auf eine Reparatur der Urkunde geeinigt. Die bisherige Globalurkunde der mit 6,25 Prozent verzinsten Schuldverschreibung wird durch eine wirksame Globalurkunde mit neuer Isin für so genannte „berechtigte Anleger“ ersetzt.
Dabei handele es sich insbesondere um Investoren, die die erste Tranche der Anleihe bis zum 31. Januar 2014 gezeichnet oder sonst entgeltlich erworben hätten sowie „bestimmte spätere entgeltliche Erwerber“. Diese berechtigten Anleger sollen im Rahmen der Reparaturmaßnahme auch die auf die Alt-Anleihe fälligen Zinsen erhalten. Die bisherigen Schuldverschreibungen der Anleihe dieser berechtigten Anleger würden durch neue wirksame Schuldverschreibungen ersetzt.
Mehr zum Thema
Etwas zur Verwirrung Anlass dürfte die Formulierung geben, dass die Begebung der neuen Schuldverschreibungen „im Wesentlichen“ entsprechend der ursprünglichen Anleihebedingungen geschehen werde. Die Investoren würden über Details einschließlich des geplanten Zeitplans und Informationen über das Verfahren der Umbuchung separat über ihre Depotbanken informiert.
Die unwirksamen nicht eingezahlten Schuldverschreibungen der Aufstockungstranche werden separiert und ausgebucht. Unklar bleibt, um genau welches Anleihevolumen es sich handelt. Ursprünglich hatte das Unternehmen gemeldet, 72 Millionen Euro statt der anvisierten 300 Millionen plaziert zu haben. Nach einem Bericht des Bond Magazines sollen aber bloß 22 Millionen Euro bezahlt worden sein.

schon wieder Görg....vs MS Deutschland....nicht vergessen Dr. Christian Becker (Gutachten zur Unwirksamkeit der MBB-Globalurkund) Anwalt und Partner bei Görg war Aufsichtsrat bei MBB......und trat nach seinem Gutachten zurück....

Schon wieder Görg....vs MS Deutschland

GÖRG • Prinzregentenstraße 22 ■ 80538 München

DR. CHRISTIAN SCHRÖDER
Rechtsanwalt

Tei. +49-89-30 90 667-62
Fax +49-89-30 90 667-90
cschroeder@goerg.de
Sekretariat: 13. OKT. 20U Christina Junkmann
Prinzregentenstraße 22
80538 München
h è *h& Tei. +49-89-30 90 667-0
www.goerg.de

Vorab per Telefax: xyUnser Az.: 8822/80363-14
Bitte bei allen Schreiben angeben

2375322 - Schreiben RA nn/CJN

München, 10. Oktober 2014

MS "Deutschland" Beteiligungsgesellschaft mbH

hier: Ihr Schreiben vom 23. September 2013; Kündigung der von EMB Consulting
GmbH gehaltenen Teilschuldverschreibungen der MS "Deutschland"
Beteiligungsgesellschaft mbH

Ihr Zeichen: 536/14KE KE

Sehr geehrter Herr Kollege nn

hiermit zeigen wir an, dass wir die rechtlichen Interessen der MS "Deutschland" Beteiligungsgesellschaft
mbH, Neustadt in Holstein, vertreten. Ordnungsgemäße Bevollmächtigung
wird anwaltlich versichert. Ihr Schreiben vom 23. September 2014 liegt uns zur Beantwortung
vor.

Aufgrund der kurzfristigen Mandatserteiiung konnten wir uns leider noch nicht mit unserer
Mandantin abstimmen. Wir werden zeitnah unaufgefordert auf Sie zukommen und zu Ihrem
Schreiben Stellung nehmen.

Mit freundlichen kollegialen Grüßen

Dr. Christian Schröder
Rechtsanwalt

BERLIN ■ ESSEN ■ FRANKFURT AM MAIN ■ HAMBURG ■ KÖLN ■ MÜNCHEN
GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB
AG Essen

Ermittlungsverfahren gegen Eckhart Misera und Matija Podvorec wegen Betrug und Geldwäsche ?

Ermittlungsverfahren gegen Eckhart Misera und Matija Podvorec wegen Betrug und Geldwäsche ?

Ermittlungsverfahren gegen Eckhart Misera und Matija Podvorec wegen Betrug und Geldwäsche ?

Staatsanwaltschaft München I  321 Js 147323/14

wer weiss näheres ?

rolfjkoch@web.de

T 06151 14 77 94

Dienstag, 30. September 2014

Ein Lehrstück oder ein Bubenstück ? Wie ein Emittent (MBB Clean) veruscht sich vor einer Verurtelung zu drücken mit unwirksamer Globalurkunde (Volumen bis zu 300 Mio oder mehr)

Ein Lehrstück oder ein Bubenstück ? Wie ein Emittent (MBB Clean) veruscht sich vor einer Verurtelung zu drücken mit unwirksamer Globalurkunde (Volumen bis zu 300 Mio oder mehr)

Ein Lehrstück oder ein Bubenstück ?  Wie ein Emittent (MBB Clean) veruscht sich vor einer Verurtelung zu drücken mit unwirksamer Globalurkunde (Volumen bis zu 300 Mio oder mehr)

Rückfragen rolfjkoch@web.de  T 06151 14 77 94

Aktenzeichen: 29 O 12702/14

In dem Rechtsstreit

Koch, nn../. MBB Clean Energy AG

bedanke ich mich für die gewährte Fristverlängerung, in der Sache wird die
kostenpflichtige Klageabweisung
beantragt werden. Unter Bezugnahme auf die Verfügung des Gerichts habe ich namens und im Auftrag der Beklagten mitzuteilen, dass mit dem Vorschlag, ein Güterichterverfahren durchzuführen Einverständnis besteht und die diesbezügliche
Verweisung
an den Güterichter beantragt wird.

A. Vorbemerkung

Ein Rechtsgrund für die klägerseits begehrte Zahlung besteht nicht. Die unbestrittene Unwirksamkeit der Globalurkunde steht einem Anspruch gemäß § 8 Abs. 1 lit. a der Anleihebedingungen mangels deren Anwendbarkeit entgegen. Sachvortrag, welcher das Bestehen eines wichtigen Grundes gemäß § 314 Abs. 1 BGB nahelegte, ist nicht ersichtlich. Angesichts des wirksamen Zeichnungsvertrages steht der Klägerin ein An-

Se i t e 2 von 9 zum Sc hr e i b en vom 12.09.2014

spruch auf Begebung einer wirksamen Globalurkunde zu. Dieser wird von der Beklagten auch erfüllt werden. Daraus folgt, dass die geltend gemachten Ansprüche unbegründet sind.
Im Einzelnen:
B. Unwirksamkeit der Globalurkunde
I. Inhaberschaft, Anleihebedingungen, Pressemitteilungen
Zutreffend trägt die Klägerin zu ihrer Inhaberschaft und den Kenndaten der Schuldverschreibung vor.
Auch der Vortrag zum Gesamtvolumen der Anleihe und den vorgelegten Anleihebedingungen (Anlage K2 und Klageschrift S. 2, I., 1.) wird nicht bestritten.

Anzumerken ist an dieser Stelle, dass die Klägerin den Nominalwert der Anleihe klageweise geltend macht. Tatsächlich hat sie, eigenem Vortrag nach, die Anleihe jedoch lediglich zum Kurs von 90 %, also Euro 13.500,00 erworben.

Beweis: Depotauszug, b.v. als Anl. K1

Richtig ist, dass die Beklagte die als Anlage K3, K4 und K5 vorgelegten Pressemitteilungen veröffentlichte.
Soweit die Klägerin unter Vorlage eines Artikels aus dem „Manager-Magazin online“, Anlage K5a, suggerieren möchte, die Beklagte habe „Marktmanipulation“ betrieben, und, diesbezüglich gäbe es eine „Untersuchung“, ist dies unrichtig, wird ausdrücklich bestritten und mit Nachdruck zurückgewiesen. Die BaFin kontaktierte die Beklagte. Zweck und Ziel der Kontaktaufnahme war die routinemäßige Untersuchung der unterbliebenen Zinszahlungen.
Beweis: Vernehmung des Herrn Torsten Bialias, Goseriede 4, 30159 Han-
nover

Se i t e 3 von 9 zum Sc hr e i b e n vom 12.09.2014

II. Formunwirksamkeit

Im Zuge der Begebung von Schuldverschreibungen im Nennwert von bis zu Euro 300.000.000,00 lieferte die Beklagte gemäß den Anleihebedingungen (Anlage K2) eine Globalurkunde an die Zahlstelle, das Bankhaus Gebrüder Martin AG (im Folgenden: Zahlstelle). Die Zahlstelle wiederum lieferte die Globalurkunde an die Clearstream Banking AG (im Folgenden: „Clearstream“) zur dortigen Verwahrung.
Beweis:
Vernehmung des Herrn Jörg Schilling-Schön, Ohmstraße 42, 80802 München, als
- Zeuge -
Im letzten Absatz der Globalurkunde heißt es:
„Diese Globalurkunde wird in jeder Hinsicht erst wirksam und bindend, wenn sie eigenhändige Unterschriften von zwei durch die Emittentin für diesen Zweck ordnungsgemäß bevollmächtigten Personen trägt.“
Beweis: Globalurkunde der Beklagten vom April 2013, in Kopie, als
- Anlage B1 -
Die Globalurkunde ist lediglich von Herrn Eckhart Misera als dem damals und heute einzigen und alleinvertretungsberechtigten Vorstandsmitglied der Beklagten unterzeichnet.
Beweis: 1. wie vor
2. Handelsregisterauszug der Beklagten in Kopie, als
- Anlage B2 -
Aufgrund einer bedauerlichen, nun einmal aber geschehenen Fehlleistung der Zahlstelle wurde bei Übermittlung der von ihr geprüften Globalurkunde übersehen, dass eine zweite Unterschrift in Gestalt einer Kontrollunterschrift notwendig war, aber tatsächlich fehlte. Dies geschah angesichts der Tatsache, dass die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt lediglich ein Vorstandsmitglied hatte.
Se i t e 4 von 9 zum Sc h re i b e n vom 12.09.2014
Beweis: 1. wie vor
2. Vernehmung des Herrn Eckhart Misera, zu laden über die Beklagte
3. Vernehmung des Herrn Schilling-Schön, b. b.
Die fehlende, zweite Unterschrift hat in rechtlicher Hinsicht jedoch zur Folge, dass die Globalurkunde formunwirksam ist.
An einer wirksamen Globalurkunde fehlt es nämlich, wenn die Globalurkunde an aus ihr selbst ersichtlichen Formfehlern leidet. Zwar genügt grundsätzlich bei der juristischen Person die Unterschrift der oder des Vertretungsberechtigten. Gemäß § 793 Abs. 2 S. 1 BGB kann die Gültigkeit der Unterzeichnung aber darüber hinaus durch eine in die Urkunde aufgenommene Bestimmung von der Beobachtung einer besonderen Form abhängig gemacht werden. Zu den möglichen zusätzlichen Formerfordernissen zählt insbesondere eine Bestimmung im Urkundentext, wonach die Gültigkeitsurkunde von einer Kontrollunterschrift abhängig ist. Eine solche Bestimmung findet sich vorliegend auch in der vorgenannten Globalurkunde. Durch diese Bestimmung werden zweierlei, über die gesetzlichen Formerfordernisse hinausgehende Formerfordernisse aufgestellt: Zum einen genügt nur eine eigenhändige Unterschrift, nicht ein Faksimile, die Unterschrift ist nicht ausreichend, § 793 Abs. 2 S. 2 BGB. Zum anderen und vor allem genügt nicht schon die Unterschrift durch eine, auch eine alleinvertretungsberechtigte Person. Vielmehr hängt die Wirksamkeit der Urkunde von der Kontrollunterschrift einer weiteren insoweit bevollmächtigten Person ab.
Hier fehlt es an der Erfüllung des zweiten Erfordernisses, nämlich der Kontrollunterschrift durch eine insoweit bevollmächtigte Person. Das Fehlen führt zur Formunwirksamkeit der Urkunde.
Nachdem der Formmangel jedermann entgegengehalten werden kann, ohne Rücksicht darauf, ob der Inhaber den Formmangel kannte oder kennen musste haben die derzeitigen Inhaber der Schuldverschreibungen daher keine Ansprüche aus dieser Urkunde.
Se i t e 5 von 9 zum Sc h r e i b e n vom 12.09.2014
III. Anspruch auf Ausstellung einer wirksamen Globalurkunde
Da bisher keine wirksame Globalurkunde ausgestellt wurde, haben die Zeichner den Anspruch auf Erfüllung, d. h. Ausstellung der wirksamen Globalurkunde und die wirksamen Anteilsscheinlieferung.
Zu diesem Zweck ist die Beklagte in enger Abstimmung mit der Zahl- und Verwahrstelle und unter Berücksichtigung der Vorgaben der BaFin, um die von ihr mit äußerstem Nachdruck betriebene Ausstellung der formwirksamen, neuen Globalurkunde beschleunigt zu bewirken. Es ist damit zu rechnen, dass die diesbezüglichen Abstimmungsprozeduren mit der BaFin wie vorgenannt bis spätestens zum Jahresende erfolgreich durchgeführt werden.
Beweis: Vernehmung des Herrn Biallas, b.b.
Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt darin, dass die Unwirksamkeit der Globalurkunde und des zwischen Zeichner und Beklagter abgeschlossenen Zeichnungsvertrags zu differenzieren sind. Die Unwirksamkeit der Globalurkunde erfasst den Zeichnungsvertrag nicht. Dies folgt schon aus dem Abstraktionsprinzip, wonach die Wirksamkeit von schuldrechtlichem und dinglichem Geschäft getrennt voneinander zu beurteilen ist.
Als Folge hiervon ist auch festzuhalten, dass die Klägerin, die eigenen Angaben nach nicht Zeichnerin der streitgegenständlichen Anleihe ist, ihren Anspruch auf Lieferung der Anteilsscheine gegenüber dem vormaligen Anleiheinhaber, nicht aber gegenüber der Beklagten geltend machen muss.
C. Kein Kündigungsgrund gemäß Anleihebedingungen
Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Anleihebedingungen wäre die Begebung einer formwirksamen Globalurkunde.
Lediglich dann, wenn solches der Fall wäre, hätten die hierzu klägerseits herangezogenen Anleihebedingungen auch Gültigkeit. Denn die Anleihebedingungen gelten
Se i t e 6 von 9 zum Sc h r e i b e n vom 12.09.2014
"... für (...) die einzelnen Schuldverschreibungen (...)“
Beweis: Anleihebedingungen, b.v. als Anlage K2
Mangels wirksamer Globalurkunde fehlt es damit auch an der Anwendbarkeit von § 8 Abs. 1 lit. (a) der streitgegenständlichen Anleihebedingungen, eine Kündigung kann hierauf nicht gestützt werden.
D. Kündigung gemäß § 314 Abs. 1 BGB
Klägerseits wird ein Kündigungsrecht ergänzend damit begründet und behauptet, dass in der Unwirksamkeit der Globalurkunde ein wichtiger Grund im Sinne von § 314 Abs. 1 BGB zu sehen sei.
Auch dies ist nicht der Fall.
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann, § 314 Abs. 1S. 2 BGB.
Ein solcher Sachverhalt ist hier nicht erkennbar. Die Klägerin wird, nach Beseitigung des Formfehlers, die von ihr gezeichnete Schuldverschreibung auch in Form eines Anteils an der Globalurkunde erhalten, mithin exakt dasjenige, was sie bei Abschluss des Zeichnungsvertrages erwartete und worauf sie auch Anspruch hat. Nichts anderes gilt hinsichtlich der Zinszahlung.
Entgegen dem klägerischen Vortrag verhält es sich nicht so, dass eine Zinszahlung nicht erfolgt ist. Mangels Wirksamkeit der Globalurkunde und damit auch unwirksamer Anleihebedingungen, träte derzeit mangels Rechtsgrund keine Erfüllungswirkung ein, würden die Zinszahlungen direkt an die Anleiheinhaber bezahlt. Vor diesem Hintergrund wurden die Zinsen, wie in der Anl. K5 mitgeteilt, auf einem Treuhandkonto hinterlegt. Sie werden unmittelbar Erstellung der wirksamen Globalurkunde an die Anleiheinhaber ausbezahlt.
Seite 7 von 9 zum Schreiben vom 12.09.2014
Beweis:
Vernehmung des Herrn Dr. Daniel Rubner, Prinzregentenstr. 22, 80536 München, als
- Zeuge -
Festzuhalten ist jedenfalls, dass die Zinszahlung nicht aus einem von der Beklagten zu verantwortendem Grund ausgeblieben ist.
E. Kein bereicherungsrechtlicher Anspruch
Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch scheidet aus. Eine Leistung eines Anspruchsinhabers gegenüber der Beklagten ohne rechtlichen Grund ist nicht ersichtlich. Ein solcher Anspruch käme allenfalls gegen den vormaligen Anspruchsinhaber in Betracht.
Als Rechtsfolge einer erklärten Kündigung ergäbe sich nur ein Rückabwicklungsanspruch. Für ein Kündigungsrecht aufgrund der Anleihebedingungen ist mangels deren Anwendbarkeit nichts ersichtlich.
F. Keine nachträgliche Heilung eines Formfehlers an der Globalurkunde
Soweit klägerseits geltend gemacht wird, ein Formfehler könne nachträglich geheilt werden, indem eine zweite bevollmächtigte Person der Beklagten die Globalurkunde unterschreibt ist auch dies unzutreffend. Die Globalurkunde wurde bei der Clearstream eingereicht. Eine nachträgliche Veränderung der bestehenden Urkunde ist nicht möglich. Dies stellte vielmehr eine unzulässige Veränderung der Originalurkunde dar.
Überdies würde eine Heilung nur ex nunc wirken. Die Klägerin, welche die Anleihe unstreitig nicht zeichnete, könnte mithin auch solchermaßen nicht zu einer formwirksamen Urkunde gelangen.
G. Kein widersprüchliches Verhalten
Das klägerische Zitat aus der Pressemitteilung vom 05.06.2014, wonach es keine Ansprüche der berechtigten Gläubiger auf Zinszahlungen gäbe, ist schlicht schief wiedergegeben.
Se i t e 8 von 9 zum Sc h r e i b e n vom 12.09.2014
Beklagtenseits sollte damit vorstehend Ausgeführtes zum Ausdruck gebracht werden. Nämlich, dass es derzeit keine Ansprüche der berechtigten Gläubiger auf Zinszahlung und damit auch keine Erfüllungswirkung einer etwaigen Zahlung gibt.
Der Begriff „derzeit“ ist zeitlich durch die künftige Erstellung der wirksamen Globalurkunde, an welcher, wie ausgeführt, mit Hochdruck gearbeitet wird, begrenzt. Es verhält sich gerade nicht so, wie die Klageschrift glauben machen möchte, dass die Klägerin die Ansprüche der berechtigten Gläubiger nicht bedienen möchte, sie kann es derzeit mangels Eintritts der mit der Zahlung beabsichtigten Erfüllungswirkung hinsichtlich der Zinsen schlicht nicht.
H. Keine Berufung auf § 242 BGB
Nichts anderes gilt hinsichtlich des klägerseits bemühten § 242 BGB. Für dessen Anwendung ist schon im Lichte der Tatsache kein Raum, dass gesetzliche Vorschriften anwendbar sind, aber deren Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt werden. Eine Rechtslage, deren Vorhandensein die Anwendbarkeit des § 242 BGB allenfalls berechtigt sein ließe ist damit nicht ersichtlich.
Soweit der Tatbestand des klägerseits zitierten Urteils dahingehend zu verstehen sein soll, die Beklagte habe ebenso wie Parteien in jenem zitierten Urteil die Unwirksamkeit der Globaiurkunde absichtlich herbeigeführt, ist diese Unterstellung weder zutreffend noch zielführend. Es bedarf keiner näheren Ausführung, dass es der Beklagten wesentlich lieber gewesen wäre, wenn die entstandenen Unannehmlichkeiten ausgeblieben wären.
Ausdrücklich wird jedenfalls bestritten, die Beklagte habe die Unwirksamkeit der Globalurkunde zu verantworten.
Sollte das Gericht der Auffassung sein, dass ein entscheidungserheblicher Umstand erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten wurde, so wird um Erteilung eines richterlichen Hinweises, § 139 ZPO, höflichst gebeten.
Weiterer Sachvortrag bleibt ausdrücklich Vorbehalten.
Se i t e 9 von 9 zum Sc h re i b e n vom 12.09.2014
Einfache und beglaubigte Abschrift anbei.
Clemens Baumgärtner LL. M. Eur. Rechtsanwalt

Sonntag, 24. August 2014

Nunmehr kommt offensichtlich heraus: Das eingesammelte Geld ist gar nicht vollständig – wie vorgesehen und auch im Vorfeld kommuniziert – dem Unternehmen zugeflossen, was MBB Clean Energy nach Medienangaben auch selbst eingeräumt hat. Vielmehr kamen dort kaum 22 Millionen Euro an. Wo die übrigen 50 Millionen Euro Platzierungsvolumen sind, ist bislang unklar.

MBB Clean Energy: Neues, aber nichts Gutes – Anleger prüfen eine Kündigung ihrer Anleihe und Schadensersatzansprüche

In MBB Clean Energy on August 22, 2014 at 10:02 vormittags
Einem ganz aktuellen Bericht des Manager Magazins zufolge hat das Unternehmen bei der Emission der aktuell vom Handel ausgesetzten Mittelstandsanleihe weit weniger Geld von Investoren eingesammelt, als es der Öffentlichkeit weniger später mitgeteilt wurde.
Kurz zum Hintergrund: Die nach eigenen Angaben international als Investor im Ankauf und Betrieb bereits bestehender Energieanlagen tätige Firma hatte zur Wachstumsfinanzierung im Mai 2013 eine großvolumige Mittelstandsanleihe begeben. Die Firma hatte dann die erfolgreiche Platzierung des Wertpapiers am 08.05.2013 mit den Worten kommentiert, dass sich das am Markt platzierte Emissionsvolumen auf 72 Millionen Euro belaufe.
Nunmehr kommt offensichtlich heraus: Das eingesammelte Geld ist gar nicht vollständig – wie vorgesehen und auch im Vorfeld kommuniziert – dem Unternehmen zugeflossen, was MBB Clean Energy nach Medienangaben auch selbst eingeräumt hat. Vielmehr kamen dort kaum 22 Millionen Euro an.
Wo die übrigen 50 Millionen Euro Platzierungsvolumen sind, ist bislang unklar.
Vorausgesetzt, diese Meldung bewahrheitet sich, so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Kurdum von der Berliner Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Späth & Partner, dann haben Anleiheinhaber einen Schadensersatzanspruch. Denn offensichtlich war dann der Verkaufsprospekt falsch oder zumindest irreführend, sollte ein Großteil der eingesammelten Gelder gar nicht dem Unternehmen zur nach außen kommunizierten Wachstumsfinanzierung zugeflossen sein.
Zudem muss sich das Unternehmen fragen lassen, ob es die Öffentlichkeit überhaupt korrekt über den erfolgreichen Platzierungserlös der Anleihe und seine anschließende Verwendung unterrichtet hat. In der Fachsprache der Juristen liegen somit zumindest bereits Indizien für eine Marktmanipulation nach dem Wertpapierhandelsgesetz vor, die ebenfalls eine Schadensersatzpflicht der hierfür verantwortlichen Personen in der Firma auslöst.
Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Späth & Partner verfolgt den Werdegang des Unternehmens bereits seit einiger Zeit und hat die Umstände der Aussetzung des Handels der Mittelstandsanleihe vor wenigen Wochen im Mai und Juni 2014 bereits kritisch kommentiert. Damals hatte die Firma MBB die Globalurkunde seiner Anleihe in einem bislang einzigartigen Vorgang am Markt kurz und knapp für unwirksam erklärt und sich so seiner Zinszahlungspflicht gegenüber den Anleihegläubigern entzogen. Konkrete Informationen gibt es bis heute nicht, angeblich seien nur ,,Formfehler” in der Urkunde Grund für die Verweigerung der Zahlungspflicht.
Seit der versäumten Zinszahlung ist die Anleihe vom Handel ausgesetzt.
Besserung ist auch nicht in Sicht.
Verstörend ist zudem, dass darüber hinaus die Geschäfte bei MBB bisher wenig vertrauenerweckend sind. So hat das Unternehmen seit der Emission der Anleihe vor über einem Jahr keine Finanzberichte mehr vorgelegt – angeblich wegen Verhandlungen mit Großinvestoren.
Zudem hatte ein Finanzmagazin vor einigen Wochen gemeldet, dass die bereits im vergangenen September und Oktober angekündigten Käufe von zwei Wind- und Solarenergieparks in Italien noch nicht vollzogen worden seien, da dem Unternehmen weiter Details über die geschäftliche Lage der italienischen Projekte fehlten.
Solide Kapitalmarktkommunikation sieht anders aus. Dies zeigt sich offensichtlich auch am ganz aktuellen Fall.
Anleiheinhaber sollten überlegen, ob sie sich dies alles weiter gefallen lassen müssen. Rechtlich jedenfalls kommen hier Schadensersatzansprüche bzw. auch ein Kündigungsrecht der Anleihe in Frage.
Fazit des BSZ e.V.:
Wehren Sie sich, damit Sie nicht zum Opfer werden! Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!
Der BSZ e.V. hilft betroffenen Anlegern gerne! Schnell, Diskret, Professionell!
Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet
Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der “BSZ e.V. Interessengemeinschaft MBB Clean Energy” beizutreten.
Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht - Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen. Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: “Zwei Juristen, drei Meinungen.” Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht” ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.

Freitag, 1. August 2014

"Am 9. Mai 2014 hat die MBB Clean Energy AG auf ihrer Webseite Investoren über Verzögerungen bei der Auszahlung von fälligen Zinsen für eine Anleihe (MBB Clean Energy Bond) informiert", so die Stellungnahme von Clearstream. Es gehe hierbei um zwei Tranchen der Anleihe, die von der Gesellschaft im April 2013 (Emissionsvolumen bis zu 300 Mill. Euro) und Dezember 2013 (Emissionsvolumen bis zu 500 Mill.) emittiert worden seien. Die Clearstream Banking AG habe keinerlei Kenntnis darüber, dass es im Rahmen der Emission und in der Folge von Seiten des Emittenten oder von Seiten der Investoren Beanstandungen gegeben habe. Gleichwohl sei mittlerweile aus den Medien bekannt, dass es zwischen der Gesellschaft und einzelnen Investoren zu rechtlichen Auseinandersetzungen komme, die außerhalb des Einflussbereichs der Clearstream Banking AG lägen. Die MBB Clean Energy AG berufe sich in einem Informationsschreiben vom 5. Juni 2014 unter Bezugnahme auf zwei Rechtsgutachten darauf, dass die Globalurkunde unwirksam sei, um die Gültigkeit der Emission in Frage zu stellen. Der Sachverhalt werde derzeit von der Clearstream Banking AG geprüft, und die rechtlichen Implikationen würden erörtert.

vielleicht interessant? Bericht aus der Böz vom letzten Mittwoch (30.07.)

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MBB Clean Energy sorgt nur noch für Kopfschütteln

Mittelstandsanleiheemittent irritiert Anleger - Affäre um ausgefallene Zinszahlung eine Abfolge von Absurditäten - Clearstream bemüht sich um eine "adäquate Lösung" 


Mit der MBB Clean Energy sorgt wieder einmal ein Mittelstandsanleiheemittent für negative Schlagzeilen. Das mit einem Investment-Grade-Rating dekorierte Unternehmen hat im Frühjahr die erste Zinszahlung ausfallen lassen, mit der Begründung, unberechtigte Zinsansprüche nicht bedienen zu wollen. Zudem hat es die Globalurkunde seiner Emissionen aufgrund eines Formfehlers für ungültig erklärt. Nach Informationen der Börsen-Zeitung arbeitet Clearstream an einer Lösung, durch die die mit Absurditäten gespickte Affäre für die Anleger glimpflich ausgehen könnte.

Von Kai Johannsen und Christopher Kalbhenn, Frankfurt

Börsen-Zeitung, 30.7.2014

Das Segment der Mittelstandsanleihen sorgt hierzulande immer wieder für negative Schlagzeilen. Allzu oft war schon von Pleiten, Pech und Pannen die Rede angesichts von nicht kapitalmarktreifen Unternehmen und später folgenden Ausfällen. Irritiert blicken die Anleger nun auf einen weiteren Fall, und zwar auf den von MBB Clean Energy. Vor knapp drei Monaten wurde die erste Zinszahlung nicht geleistet. Seitdem überschlagen sich die Ereignisse. Anschuldigungen, Dementis und neuerliche Vorwürfe vernebeln die Sicht auf die Sachlage. Aber auch schon in der Zeit davor lassen sich nicht alle Entwicklungen bei dem im Bereich Windkraft tägigen Unternehmen - zumindest waren solche Aktivitäten mal geplant - immer ganz genau nachvollziehen. Am Ende bleiben für die Investoren Fragen über Fragen, und zwar nicht nur nach dem Verbleib des Geldes. Aufklärung tut not. Aber der Reihe nach.

Die im März 2012 gegründete MBB Clean Energy (im Folgenden MBB) verfolgt nach eigenen Angaben das Ziel, einer der führenden Erzeuger sauberer Energie Deutschlands zu werden. Als ein international tätiger Investor setzt das Unternehmen ausschließlich auf den Ankauf und Betrieb bereits bestehender Energieanlagen mit gesichertem Netzanschluss und planbaren Cash-flows. Die Projektierung und der Bau solcher Anlagen werden von dem Unternehmen nicht durchgeführt, so ist es auf der Webseite von MBB nachzulesen. Um die Projektkäufe zu finanzieren, startete MBB im April vergangenen Jahres eine Anleiheemission. Dafür besorgte sich das Unternehmen ein Emissionsrating bei Creditreform. Die Ratinganalysten wiesen in dem Ratingbericht zwar auf Risiken hin, kamen insgesamt aber zu einer recht moderaten bis guten Einschätzung: "Unsere Erkenntnisse im Rahmen der Analyse der Emission zeigen jedoch insgesamt, dass das Geschäftsmodell, die vorgelegten Geschäftsplanungen, das geschaffene Sicherungskonstrukt als auch die Gesamtkonstruktion der Anleihe eine Bedienung der Gläubigeransprüche gewährleisten sollten. Unter Beachtung der genannten Risikogrößen beurteilen wir die Emission der Inhaber-Teilschuldverschreibungen der MBB Clean Energy (...) mit einem Rating von BBB. Die Emission weist somit eine stark befriedigende Bonität auf." Creditreform, die im Segment der deutschen Mittelstandsanleihen viele Ratings vergibt, beurteilte das Unternehmen, das keine Mitarbeiter beschäftigte, auf der Grundlage von Planungen. Hervorgehoben wurde dabei auch das Sicherungskonzept für die Anleihe. So heißt es im Wertpapierprospekt vom 8. April 2013, dass das Unternehmen für spezielle, am konventionellen Versicherungsmarkt nicht oder nur schwer versicherbare Risiken, die Einfluss auf den Cash-flow der Gesellschaft haben könnten, eine Finanzierungsrückversicherung abgeschlossen hat. Hierbei handelt es sich um die Finite Risk Solution (Finite-Versicherung, die den durch die Allianz Risk Transfer abgesicherten Aufbau eines Entschädigungsfonds über 115 Mill. Euro über sechs Jahre, was der Laufzeit der Anleihe entspricht, umfasste). Abgesichert wurden dabei Risiken aus dem Einfluss von Wind- und Sonnenverhältnissen auf den Ertrag, politische Auswirkungen auf den Ertrag, Auswirkungen der Änderungen der Einspeisetarife auf den Ertrag und der Ausgleich von Einschränkungen im Rahmen der konventionellen technischen Versicherungen wie z. B. Selbstbehalte und Höchstentschädigungsgrenzen. Creditreform sprach im Ratingurteil von einem "umfangreichen Sicherungskonzept", wies zugleich aber auf Folgendes hin: "Zum Ratingzeitpunkt lagen uns die Versicherungsbedingungen zwischen der MBB und der Allianz sowie ergänzende Dokumente bezgl. der Versicherung lediglich im Entwurf vor. Wir gehen daher in unserem Ratingurteil von den uns kommunizierten Versicherungsbedingungen (vor allem in Bezug auf die versicherten Risiken und die Deckungshöhe) aus."

Am 22. April 2013 und damit zwei Tage vor dem Zeichnungsstart der Anleihe gibt es einen Nachtrag zum Wertpapierprospekt. Darin werden sämtliche Aspekte zur Finite-Versicherung (Entschädigungsfonds) neu formuliert. Es wird festgehalten, dass eine derartige Versicherung gar nicht abgeschlossen wurde. Nun wird die Formulierung verwandt, dass eine solche Versicherung beabsichtigt ist. Des Weiteren wird festgehalten, dass das Risiko besteht, dass es nicht zu einem Abschluss einer derartigen Versicherung kommen könnte. Als Anleger kann man zu diesem Zeitpunkt schon hellhörig werden. Ende September 2013 teilt MBB mit, dass sie einen Rahmenvertrag hinsichtlich einer Finite-Versicherung entsprechend den Kriterien im Treuhandvertrag von April 2013 abgeschlossen hat. Das im Prospekt vorgesehene Versicherungskonzept könne damit nach Ansicht der Emittentin umgesetzt werden.

Nur 13 Mill. Euro gezeichnet

Bei der Anleiheemission wird ein Volumen von 300 Mill. Euro angestrebt. Letzten Endes berichtet das Unternehmen von einem platzierten Emissionsvolumen in Höhe von 72 Mill. Euro. In für gewöhnlich in diesen Dingen gut unterrichteten Kreisen wird diese Summe aber in Zweifel gezogen. Die Rede ist von gezeichneten Anleihen im Volumen von rund 13 Mill. Euro.

Im Oktober 2013 berichtet MBB, dass Kaufverträge für den Erwerb von drei Solarparks auf Sizilien unterzeichnet wurden. Verkäufer sei der global agierende US-Maschinenbaukonzern Dresser-Rand. Angaben über die Höhe der Kaufpreise gibt es allerdings nicht. Ob der Kaufabschluss tatsächlich vollzogen wurde, können Anleger nicht nachvollziehen, da der Halbjahresbericht, der für Februar/März dieses Jahres angekündigt war, bislang immer noch nicht verfügbar ist. Dann wird es geraume Zeit sehr ruhig um MBB.

Für Aufsehen sorgt das Unternehmen Anfang Mai dieses Jahres. Die erste Kuponzahlung steht am 6. Mai an. Einen Tag zuvor teilt das Unter-nehmen unter der Überschrift "MBB Clean Energy verhindert Anleger-schaden" mit, dass die Zinszahlung aus technischen Gründen verschoben wurde. In der Mitteilung heißt es, dass für die anstehenden Zinszahlungen von neu ausgegebenen Schuldverschreibungen Verzichtserklärungen und Verpflichtungen hierzu vereinbart wurden. Da diese Verzichtserklärungen aus wertpapiertechnischen Gründen bisher nicht umgesetzt werden konnten, habe MBB die Zinszahlung für die Berechtigten auf ein Treuhandkonto zwischengebucht, um einen etwaigen Schaden von der Gesellschaft und den Anleihegläubigern abzuwenden. Die Anleihe wurde vom Handel ausgesetzt. Die Aussetzung dauert aktuell an. Für die Anleiheinhaber bedeutet das, dass sie überfällige Zinsen nicht erhalten und sie das betreffende Papier auch nicht zu Geld machen können.

Die Mitteilung über die Verschiebung der Zinszahlung sorgte bei den Anlegern zunächst für Stirnrunzeln: Warum wurde zwischen berechtigten und unberechtigten Anleihegläubigern unterschieden? Das versuchte MBB wenige Tage später aufzuklären. In der Erklärung heißt es, dass internationale Großinvestoren in den MBB-Bond eingestiegen seien. Mit diesen Investoren seien entsprechende Verträge geschlossen worden, die u.a. einen Zinsverzicht für das erste Laufzeitjahr beinhalteten. Die erforderlichen Unterlagen der korrespondierenden Banken seien nicht rechtzeitig vor dem Zinstermin bei der abwickelnden Clearstream eingegangen. Das Geld für die fällige Zinszahlung habe MBB in vollem Umfang auf einem Treuhandkonto bereitgestellt. Des Weiteren heißt es bei MBB, dass die geschilderten wertpapiertechnischen Probleme auch Auswirkungen auf einige depotführenden Banken gehabt hätten. Die Mitteilung über die Aussetzung der Zinszahlung habe nicht rechtzeitig verarbeitet werden können, so dass eine Zinsgutschrift für Depotkunden erfolgte. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) schaltet sich ein. Es geht um mögliche Marktmanipulation im Zusammenhang mit der Anleiheemission.

Überhöhtes Emissionsvolumen

Die Rechtsanwaltskanzlei Göddecke, die betroffenen Anlegern Beratung und Vertretung offeriert, schaltet sich im Mai ein und liefert eine mögliche Erklärung dafür, warum bei MBB zwischen berechtigten und unberechtigten Gläubigern unterschieden wird. Göddecke bezieht sich auf nicht näher spezifizierte Berichte, wonach MBB in erheblichem Umfang Anleihen an Investoren geliefert haben soll, die allerdings nicht das entsprechende Kapital an das Unternehmen gezahlt haben sollen. Hierdurch kam es laut Göddecke zu einem tatsächlich nicht vorhandenen, weit überhöhten Emissionsvolumen. Die Erfolgsgeschichte einer so umfangreich geglückten, aber künstlich aufgeblasenen Emission könnte Anleger dazu verleitet haben, in die Anleihe des jungen Unternehmens zu investieren, so die Anwälte weiter. Ferner könnten laut Göddecke Platzierungsmeldungen falsch sein.

Hier decken sich dargestellte Sachverhalte mit Informationen der Börsen-Zeitung. Auf der Webseite des Unternehmens findet sich unter den Downloads zur Anleihe des Unternehmens ein sogenanntes Produktinformationsblatt, das im Übrigen auch in englischer Sprache bereitgestellt wird. In diesem Produktinformationsblatt wird auf die Erhöhung des Nominalwerts der Globalurkunde auf bis zu 800 Mill. Euro von ursprünglich bis zu 300 Mill. Euro hingewiesen. Das Dokument trägt kein Datum. Nach Informationen dieser Zeitung wurde die Erhöhung des Volumens in der Globalurkunde bereits im Dezember 2013 bei Clearstream eingereicht, also weit vor dem ersten Zinszahlungstermin Anfang Mai dieses Jahres. Daraus lässt sich schlussfolgern, dass MBB mit den Investoren schon 2013 in Kontakt stand und diese Anleger 500 Mill. Euro an Fremdkapital zumindest signalisiert, wenn nicht gar diese konkrete Höhe an Fremdmitteln MBB zugesagt haben. In Medienberichten ist die Rede davon, dass diese Zusagen im laufenden Jahr erfolgt sind.

Nach Informationen dieser Zeitung wurden auch Anleihen an diese neuen Investoren übertragen/ausgehändigt, und MBB soll auf den Gegenzug - nämlich die Überweisung des angekündigten/zugesicherten Kapitalbetrages - Wochen und Monate gewartet haben. Bei Finanzexperten sorgt das allerdings für Kopfschütteln und Sprachlosigkeit. Warum wird der gesamte Vorgang nicht einfach rückgängig gemacht? Wenn ein Investor nicht wie gefordert für das Anleiheinvestment zahlt, d.h. den Kaufpreis für die Anleihe überweist, die Anleiheübertragung buch-halterisch aber schon über die Bühne ist, warum wird der Vorgang dann nicht rückgängig gemacht bzw. storniert? Der Anleger ist schließlich seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen und hält die Anleihe zu Unrecht. Somit könnten unberechtigte Anleiheinhaber dauerhaft doch gar nicht entstehen. In Finanzkreisen kann man sich ein derartiges Vorgehen - wie von MBB in dieser Angelegenheit - nicht erklären.

Ende Mai beantragt MBB für ihre Anleihe eine Segmentveränderung. Das Listing im Entry Standard der Frankfurter Börse wird für Anfang Juli gekündigt. Die Notierung an den Börsenplätzen Düsseldorf, Berlin und Hamburg/Hannover bleibt hingegen unberührt.

Anfang Juni sorgen die nächsten Nachrichten für Verwirrung. MBB teilt mit, dass die Globalurkunde der Anleihe unwirksam ist. Zu diesem Ergebnis kämen zwei unabhängige Rechtsgutachten. Die Ansprüche der berechtigten Gläubiger würden bedient. Die Zinsen seien auf einem Treuhandkonto hinterlegt. Das ist der gesamte Inhalt der entsprechenden MBB-Mitteilung.

Formvorschriften nicht erfüllt

Dies entspricht nach Informationen der Börsen-Zeitung den Tatsachen. Bei der Globalurkunde des MBB Clean Energy Bonds wurden Formvorschriften nicht erfüllt, so dass sie tatsächlich als unwirksam gilt. Allerdings stellt sich die Frage, warum MBB erst jetzt und ausgerechnet nach der Nichtzahlung der Zinsen die Anleger mit diesem Umstand konfrontiert. Die Globalurkunde trägt nur eine Unterschrift, und zwar die des MBB-Vorstands Eckhart Misera. Notwendig sind bei der vorliegenden Globalurkunde die Unterschriften von zwei Zeichnungsberechtigten. Die Globalurkunde wurde über das Bankhaus Gebrüder Martin bei dem Verwahrer Clearstream eingereicht. Clearstream hat nach Informationen dieser Zeitung bereits bei der Erstemission 2013 darauf hingewiesen, dass diese Formvorschrift nicht eingehalten wurde. Das Bankhaus Gebrüder Martin soll seinerseits wieder darauf verwiesen haben, dass es bei MBB nur einen Zeichnungsberechtigten gebe und somit keine zweite Unterschrift geleistet werden könne. Offenkundig ist man der Sache in den Folgemonaten aber nicht nachhaltig nachgegangen.

Bemerkenswert ist allerdings, dass der Umstand gleich noch ein zweites Mal auftrat. Denn auch bei der anschließenden Erhöhung des Emissionsvolumens aufgrund der interessierten internationalen Großanleger um 500 auf 800 Mill. Euro musste die Globalurkunde unterschrieben werden, und zwar von zwei Zeichnungsberechtigten des Unternehmens. Auch bei dieser Aufstockung unterschrieb nach Informationen dieser Zeitung nur Misera. Diese Urkunde traf im Dezember erneut via Bankhaus Gebrüder Martin bei Clearstream ein. Clearstream soll wiederum darauf aufmerksam gemacht haben, dass die Formvorschriften abermals nicht eingehalten wurden und somit das Dokument unwirksam sei. Das Bankhauses Gebrüder Martin verwies selbst erneut auf den Umstand, dass es nur eine zeichnungsberechtigte Person bei MBB gebe. MBB selbst erklärt die Urkunde aber erst im Juni 2014 für unwirksam. Es stellt sich für die Investoren nun aber auch die Frage, warum Clearstream diesen Vorgang so lange hat schleifen lassen und sich nicht mit Nachdruck darum gekümmert hat, wenn bei einem Emissionsprozess Dokumente unwirksam sind. Das kann schließlich weitreichende Folgen haben. Es ist im Übrigen durchaus möglich, dass bei einer Anleiheemission auch eine Globalurkunde zum Einsatz kommt, die mit nur einer Unterschrift eines Zeichnungsberechtigten Gültigkeit besitzt, und somit die formalen Vorschriften hier hätten eingehalten werden können.

"Am 9. Mai 2014 hat die MBB Clean Energy AG auf ihrer Webseite Investoren über Verzögerungen bei der Auszahlung von fälligen Zinsen für eine Anleihe (MBB Clean Energy Bond) informiert", so die Stellungnahme von Clearstream. Es gehe hierbei um zwei Tranchen der Anleihe, die von der Gesellschaft im April 2013 (Emissionsvolumen bis zu 300 Mill. Euro) und Dezember 2013 (Emissionsvolumen bis zu 500 Mill.) emittiert worden seien. Die Clearstream Banking AG habe keinerlei Kenntnis darüber, dass es im Rahmen der Emission und in der Folge von Seiten des Emittenten oder von Seiten der Investoren Beanstandungen gegeben habe. Gleichwohl sei mittlerweile aus den Medien bekannt, dass es zwischen der Gesellschaft und einzelnen Investoren zu rechtlichen Auseinandersetzungen komme, die außerhalb des Einflussbereichs der Clearstream Banking AG lägen. Die MBB Clean Energy AG berufe sich in einem Informationsschreiben vom 5. Juni 2014 unter Bezugnahme auf zwei Rechtsgutachten darauf, dass die Globalurkunde unwirksam sei, um die Gültigkeit der Emission in Frage zu stellen. Der Sachverhalt werde derzeit von der Clearstream Banking AG geprüft, und die rechtlichen Implikationen würden erörtert.

Immerhin können die MBB-Anleger nun möglicherweise auf einen für sie glimpflichen Ausgang der Geschichte hoffen. Denn es kommt Bewegung in die Sache, wie aus einer Kundenmitteilung von Clearstream, die der Börsen-Zeitung vorliegt, hervorgeht. "Wir möchten Sie hiermit informieren, dass wir im engen Kontakt mit dem emissionsbegleitenden Institut des Emittenten stehen, um eine adäquate Lösung zu finden", heißt es dort. "Bitte seien Sie versichert, dass Clearstream alle Maßnahmen im Rahmen ihres Zuständig- und Verantwortlichkeitsbereiches unternimmt, um diese Angelegenheit schnellstmöglich zu klären."


Börsen-Zeitung, 30.07.2014, Autor Kai Johannsen und Christopher Kalbhenn, Frankfurt,
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Börsen-Zeitung, 31.7.2014 - Herr Steffen, MBB Clean Energy ist in die Schlagzeilen geraten. Immer wieder ist hier auch von Verbindungen von MBB Clean Energy zu dem Unternehmen Windreich zu hören. Wie ist es um diesen Sachverhalt bestellt?

M INTERVIEW: HEINZ STEFFEN, FAIRESEARCH: "Markt in Misskredit gebracht"

Experte für Mittelstandsanleihen sieht im Fall MBB Clean Energy Verbindungen zu Windreich

Der Fall MBB Clean Energy sorgt bei Experten wegen diverser Absurditäten und undurchsichtiger Aspekte für Kopfschütteln (vgl. BZ vom 30.Juli). Immer wieder ist auch die Rede davon, dass es Verbindungen zum Pleite-Unternehmen Windreich bzw. zum Windreich-Gründer Willi Balz geben soll. Heinz Steffen, Partner beim Analysehaus Fairesearch und Kenner der Szene für Mittelstandsanleihen und der dazugehörigen Emittenten, versucht im Interview der Börsen-Zeitung, Licht in das Dunkel bei MBB und Windreich zu bringen.

Börsen-Zeitung, 31.7.2014

- Herr Steffen, MBB Clean Energy ist in die Schlagzeilen geraten. Immer wieder ist hier auch von Verbindungen von MBB Clean Energy zu dem Unternehmen Windreich zu hören. Wie ist es um diesen Sachverhalt bestellt?


Es gibt ohne Zweifel diese Verbindungen der beiden Unternehmen. Am 21. Mai vorigen Jahres hat die Windreich GmbH der MBB Clean Energy zum Abschluss umfangreicher Kaufverträge im zweistelligen Millionenbereich gratuliert, und das unter Verweis auf einen Entfall eines sogenannten Finanzierungsvorbehaltes, was noch zu einem interessanten Aspekt wird. Die Windreich GmbH hatte 2012 mit MBB zusammen den Vorgänger der heutigen MBB Clean Energy AG, die MBB Wind gegründet. Auch auf der Managementebene gab es enge Verbindungen. So war Wolfgang Hirt, Vorstandsmitglied der MBB Clean Energy AG, bei der Windreich GmbH als Geschäftsführer des ersten Onshore-Windparks in Kanada, der Windfarm Arthur, tätig gewesen.


- Soweit zu der Managementebene und Unternehmensgründungsaspekten. Wird auf der Projektebene von konkreten Objekten im Windkraftbereich gesprochen? Gibt es hier auch Verbindungen?

Das stellt sich so dar. Denn im Anleiheprospekt der MBB Clean Energy wurde ohne Namensnennung ein Windpark in Wellington County/Kanada mit einer Nennleistung von 11,6 MW erwähnt. Der Windpark besteht aus insgesamt fünf getriebelosen Windkraftanlagen der Firma Enercon mit einer Nennleistung von jeweils 2,3 MW. Insgesamt lag der Kaufpreis bei circa 10 Mill. Euro.


- Wie sind hier die Verbindungen zu Windreich beziehungsweise dem Windreich-Gründer Willi Balz?

Das geht aus einem emotionalen Brandbrief von Balz vom 13. Juni dieses Jahres hervor. Darin macht Balz die Schuldigen für seine Insolvenz aus. Ein Grund dafür ist laut Balz der Kaufvertrag zwischen der mittlerweile insolventen FC Windenergy AG und der MBB Wind AG beziehungsweise dem Rechtsnachfolger MBB Clean Energy. Der Vertrag soll nicht zustande gekommen sein. Das Geschäftsgebaren von MBB Clean Energy sei schuld daran, dass der pünktliche Zahlungseingang in Höhe von 109 Mill. im Dezember 2012 auf Basis des notariellen Kaufvertrages nicht erfolgt sei. Mit diesem Kaufpreiserlös hätten die Forderungen der Bank Sarasin rechtzeitig zurückgezahlt werden können - so die Behauptungen von Balz.


- Das sind ja nicht ganz unerhebliche Vorwürfe. Wie hat MBB Clean Energy darauf reagiert?

Der Vorstand der MBB Clean Energy hat am 17. Juni dieses Jahres auf das Schreiben von Willi Balz geantwortet. Bereits am 21. Mai sollen schon ähnliche Behauptungen aufgestellt worden sein. Das Landgericht Hamburg soll dann im Wege einer einstweiligen Verfügung daraufhin die Veröffentlichungen solcher Behauptungen mit einer sofortigen Abmahnung verboten haben. In einer Presseerklärung des Managements der MBB Clean Energy wird festgehalten, dass es zwischen FC Windenergy und MBB Clean Energy nie zu einem wirksamen Kaufvertrag gekommen ist. Auch hat weder die Windreich GmbH noch der Insolvenzverwalter Maßnahmen zur Geltendmachung eines Anspruchs in einem Zeitraum von zwei Jahren getroffen. Interessant ist ein weiterer Vermerk, dass die MBB Clean Energy Unregelmäßigkeiten innerhalb des Due-Diligence-Prozesses aufgedeckt hatte. Um welchen Windpark es sich handelte, wurde dabei nicht erwähnt.


- Das gestaltet sich für einen außenstehenden Dritten bisweilen etwas undurchsichtig.

Die aktuelle Diskussion mit Windreich und der Aspekt der unwirksamen Globalurkunde sind in der Tat mehr als merkwürdig und könnten folgendermaßen interpretiert werden: Beide Unternehmen kämpfen um ihr Überleben, und dabei scheint ihnen jedes Mittel recht. Interessant ist die Aussage seitens der Windreich GmbH, dass ein notarieller Kaufvertrag aus Dezember 2012 über 109 Mill. existiert. Zu diesem Zeitpunkt war MBB Clean Energy aber mittellos.


- Was könnte das bedeuten?

Denkbar wäre, dass man den Kaufvertrag eben doch unter einem Finanzierungsvorbehalt abgeschlossen hat - auch wenn Balz auf einen expliziten Wegfall desselben verweist. Also, erst wenn die Finanzierung stünde, würde der Kaufvertrag wirksam und die finanziellen Mittel fließen. Die Emission der Anleihe mit dem geplanten Volumen von 300 Mill. Euro erfolgte erst im Mai 2013. Im Emissionsprospekt hat man bereits über den Windpark in Wellington berichtet, ohne ihn namentlich zu erwähnen. Querverbindungen zur Windreich GmbH waren nur aufgrund der technischen Ausstattung und des Standortes möglich. Der Kaufpreis für diesen Windpark lag allerdings bei 10 Mill. Euro und nicht bei 109 Mill. Euro, wie im Brief von Balz angekündigt. Denkbar wäre allerdings, dass noch weitere Windparks zum Verkauf standen mit ebendiesem Gesamtvolumen.


- Wie sieht Ihre Schlussfolgerung aus?

Ich glaube, dass die Windreich GmbH versucht hat, mit Hilfe von MBB Clean Energy die finanzielle Schieflage des Unternehmens zu beheben. Hätte die MBB Clean Energy die Windparks gekauft, wäre es bei der Windreich GmbH nicht zu einer Insolvenz gekommen. Allerdings ist man sich bei der genauen Analyse des Briefes, der vielen Anschuldigungen, Zurückweisungen und Beteuerungen auch mitunter nicht mehr ganz sicher, wer Opfer und wer Täter ist. Zwei Opfer stehen allerdings bereits jetzt fest, und das sind der Privatanleger und das Marktsegment für Mittelstandsanleihen.


- Und nun? Was muss getan werden in Sachen MBB Clean Energy?

Die gegenseitigen Schuldzuweisungen bringen den Privatanleger nicht wirklich weiter. Ebenso verzögern die rechtlichen Auseinandersetzungen das Verfahren. Hier wäre es hilfreich, wenn beide Parteien zur Aufklärung des Sachverhaltes durch Offenlegung aller relevanten Tatbestände beitragen würden. Dies gilt vor allem für die MBB Clean Energy, die es geschafft hat, innerhalb kürzester Zeit den Markt für Mittelstandsanleihen noch mehr in Misskredit zu bringen. Es gibt bereits genügend Insolvenzen in diesem Marktsegment, so dass die Variante einer ungültigen Globalurkunde aufgrund eines Formfehlers den aktuellen Höhepunkt an Negativmeldungen darstellt.


- Was ist mit den Zinszahlungen?

Eigentlich könnten sich die Investoren beruhigt zurücklehnen, da das Geld beziehungsweise ein Teil der Zinszahlungen noch auf dem Treuhandkonto liegen sollen. Es wäre sicherlich hilfreich, wenn sich in diesem Zusammenhang die GKK Partners Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aus Stuttgart zu Wort melden würde, um die Investoren über den Verbleib des Geldes zu unterrichten. Im Emissionsprospekt heißt es unter anderem, dass die Erlöse aus der 6,25 %-Schuldverschreibung 2013/19, soweit sie nicht investiert worden sind, den Anleihegläubigern als Sicherheit zur Verfügung stehen - eine sogenannte Mittelverwendungstreuhand. Auch der längst fällige Halbjahresabschluss würde zur Klärung des Sachverhaltes hilfreich sein. Die juristischen Finten und das Spielen auf Zeit könnten aber auch darauf hindeuten, dass das Geld vielleicht gar nicht mehr vorhanden ist. Das wäre der schlimmste Fall - für Gläubiger und das Marktsegment der Mittelstandsanleihen gleichermaßen.

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Das Interview führte Kai Johannsen