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Freitag, 27. Juni 2014

da MBB Clean eigentlich noch nicht (?) investiert hat müssten auf unten genanntem Konto erhebliche Mittel liegen......

da die Zinsen bereits länger als die GracePeriod überfällig sind sollten wir uns um Rückzahlung des Kapitals kümmern.....notfalls Anwalt und Klage...


1.4 Die Parteien beabsichtigten, die Erfüllung der Forderungen der Anleihegläubiger aus der Anleihe 2013 durch folgende Maßnahmen, wie in diesem Treuhandvertrag und den Anleihebedingungen näher vereinbart, zu sichern:

1.4.1 Die Erlöse aus der Anleihe 2013 (nach Abzug der Kosten der Zahlstelle) sollen auf Konten der Emittentin, die zugunsten des Treuhänders verpfändet sind, eingezahlt werden. Aufgrund dieser Verpfändung der Konten an den Treuhänder stehen diese bis zur Investition und Freigabe nach diesem Treuhandvertrag den Anleihegläubigern als Sicherheit zur Verfügung. Die Erlöse aus der Anleihe 2013 (nach Abzug der Kosten der Zahlstelle) sollen wie in diesem Treuhandvertrag bestimmt nur für die im Wertpapierprospekt genannten Ziele verwendet werden. Der Treuhänder soll dafür nur entsprechend den Regelungen dieses Treuhandvertrages die Erlöse aus der Anleihe 2013 freigeben (die „Mittelverwendungstreuhand“). Den Treuhänder trifft ausschließlich eine formelle Prüfungspflicht.

ALB S 97

Für nähere Auskünfte könnte Herr Krämer von GKK zur Verfügung stehen (Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten dritter.....diese dritten sind wir Anleihegläubiger)

Tel 089 3899780

berichtet mir bitte von euren Erfahrungen....T 06151 14 77 94  rolfjkoch@web.de

Dienstag, 24. Juni 2014

Das "Husarenstück" von MBB Clean eine dutzende Millionen schwere Globalurkunde für unwirksam zu erklären.....das Foto dieser Urkunde hat eine mir sehr nahestehende Person mit ihrem iPhone gemacht....// eine Kopie der von Clearstream beglaubigten Globalurkunde gibts bei mir gegen anruf 06151 14 77 94 oder email rolfjkoch@web.de

Das "Husarenstück" von MBB Clean eine dutzende Millionen schwere Globalurkunde für unwirksam zu erklären.....das Foto dieser Urkunde hat eine mir sehr nahestehende Person mit ihrem iPhone gemacht....// eine Kopie der von Clearstream beglaubigten Globalurkunde gibts bei mir gegen anruf 06151 14 77 94 oder email rolfjkoch@web.de

 

MittelstandsanleihenMBB-Anleihe wegen fehlender Unterschrift ungültig

Weil eine Unterschrift fehlte, ist die Urkunde der Anleihe der MBB Clean Energy ungültig. Dieser unscheinbare Tatbestand könnte die Verwirrung um die überfälligen Zinsen aufklären.
© ZBVergrößern
Neue Details im Fall des Anleihe-Emittenten MBB Clean Energy: Die auf Investitionen in die Erneuerbaren Energien spezialisierteBeteiligungsgesellschaft hatte zunächst die am 5. Mai fälligen Zinsen nicht gezahlt. Nach Ablauf der Nachzahlungsfrist erklärte die Gesellschaft die Globalurkunde des Wertpapiers unter Berufung auf zwei Rechtsgutachten für ungültig. Seit Montag kursiert indes ein Foto im Internet, das den Grund für die Ungültigkeit zeigt.
Die Urkunde wird laut Text nur dann wirksam und bindend, wenn sie die eigenhändigen Unterschriften von zwei Personen trägt, die durch die Emittentin ordnungsgemäß bevollmächtigt wurden. Die Urkunde ist aber nur von einem unterschrieben: von Vorstand Eckhart Misera, der allein zeichnungsberechtigt ist. Das Unternehmen bestätigte, dass dies der wesentliche Grund sei, warum die Urkunde ungültig ist.
Indes verweist man auf den üblichen Vorgang. Die Urkunde sei von der Zahlstelle, dem Bankhaus Gebrüder Martin, zur Unterschrift vorgelegt worden. Da es keinen zweiten Zeichnungsberechtigten gab, wurde die Urkunde nur ein Mal unterschrieben. Die nur einfach unterzeichnete Urkunde wurde dann von der Zahlstelle bei der Verwahrgesellschaft Clearstream eingereicht und dort akzeptiert. Dieser Vorgang habe sich bei der späteren Aufstockung nochmals wiederholt. MBB sei davon ausgegangen, dass die Angelegenheit so erledigt gewesen sei.
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Die Unklarkeit über die Gültigkeit der Urkunde könnte damit auch als Erklärung dienen, warum die Zinszahlung im Zuge der Aufstockung der Urkunde ausgesetzt wurde, meinen Marktbeobachter. MBB hatte im Mai 2013 etwa 72 Millionen Euro plaziert. Internationale Großinvestoren sollen aber im Frühjahr Zusagen über die Zeichnung von weiteren 500 Millionen Euro gegeben haben. Im Zuge dessen könnte die fehlende Unterschrift an anderer Stelle aufgefallen sein.
Dies könnte dazu geführt haben, dass MBB zugesagte Gelder und die vereinbarten Verzichtserklärungen auf die anteiligen Zinsen nicht erhielt. Da aber Clearstream die Urkunde für gültig erachtete, wären möglicherweise zu viel Zinsen abgeführt worden. MBB hat aber derzeit keinen nennenswerten operativen Geschäftsbetrieb und damit wohl auch keine signifikanten operativen Mittelzuflüsse, so dass ein solch hoher Mittelabfluss möglicherweise die Illiquidität bewirkt hätte – da ja zugesagte Gelder womöglich nicht eingegangen seien.

Sonntag, 22. Juni 2014

Eine weitere Hauptaufgabe der Zahlstelle betrifft die Weiterleitung und Authentifizierung der Globalurkunden // na hat da das Bankhaus Geb Martin ein Problem ?

bb) Globalurkunden

585
na hat da das Bankhaus Geb Martin ein Problem ?

Ekkenga / Schröer, Handbuch der AG-Finanzierung, 1. Auflage 2014
Autor: Koller
Eine weitere Hauptaufgabe der Zahlstelle betrifft die Weiterleitung und Authentifizierung der Globalurkunden. Bei Einzelanleihen werden die Globalurkunden häufig vom Emittenten erstellt und ausgefüllt. Sie erlangen ihre volle Wirksamkeit aber erst durch die handschriftliche Authentifizierung der Zahlstelle. Im Rahmen von Emissionsprogrammen kommt es häufig vor, dass der Zahlstelle vom Emittenten unterschriebene Blankourkunden zur Verfügung gestellt werden, die dann von der Zahlstelle entsprechend (nach Erhalt einer Bestätigung des Emittenten sowie der endgültigen Bedingungen für die jeweilige Anleihe) ausgefüllt und authentifiziert werden müssen. Die Zahlstelle ist verpflichtet, die vollständigen Globalurkunden an das entsprechende Clearing System oder eine entsprechende Verwahrstelle für das jeweilige Clearing System zu liefern. Zudem hat sie die Aufgabe, die entsprechenden Eintragungen über Austausch, Zinszahlungen, Rückzahlungen u. ä. in der Globalurkunden vorzunehmen. Dies geschieht in der Praxis dadurch, dass die Zahlstelle das Clearing System anweist, die entsprechenden Eintragungen vorzunehmen.

bb) Globalurkunden

585
Eine weitere Hauptaufgabe der Zahlstelle betrifft die Weiterleitung und Authentifizierung der Globalurkunden. Bei Einzelanleihen werden die Globalurkunden häufig vom Emittenten erstellt und ausgefüllt. Sie erlangen ihre volle Wirksamkeit aber erst durch die handschriftliche Authentifizierung der Zahlstelle. Im Rahmen von Emissionsprogrammen kommt es häufig vor, dass der Zahlstelle vom Emittenten unterschriebene Blankourkunden zur Verfügung gestellt werden, die dann von der Zahlstelle entsprechend (nach Erhalt einer Bestätigung des Emittenten sowie der endgültigen Bedingungen für die jeweilige Anleihe) ausgefüllt und authentifiziert werden müssen. Die Zahlstelle ist verpflichtet, die vollständigen Globalurkunden an das entsprechende Clearing System oder eine entsprechende Verwahrstelle für das jeweilige Clearing System zu liefern. Zudem hat sie die Aufgabe, die entsprechenden Eintragungen über Austausch, Zinszahlungen, Rückzahlungen u. ä. in der Globalurkunden vorzunehmen. Dies geschieht in der Praxis dadurch, dass die Zahlstelle das Clearing System anweist, die entsprechenden Eintragungen vorzunehmen.


Samstag, 21. Juni 2014

Mit der Erklärung der Ungültigkeit ficht MBB faktisch die Zahlungspflicht an. Indes scheint derzeit offen zu sein, ob die nicht näher bezeichneten Formfehler geheilt werden können oder eine neue Globalurkunde erstellt werden muss. Da die Anleihe seit der versäumten Zinszahlung vom Handel ausgesetzt ist, kann der Kurs nicht reagieren.


MittelstandsanleihenMBB Clean Energy irritiert Anleger

Das Investitionsvehikel MBB Clean Energy hat die Urkunde seiner Anleihe für unwirksam erklärt. Weitere Informationen gibt es nicht. Angeblich gibt es Schwierigkeiten mit Investoren.
© OBSVergrößern
Der Markt für Mittelstandsanleihen ist in den vergangenen Monaten durch Insolvenzen und Betrugsvorwürfe immer mehr in Verruf geraten. Den vorläufigen Höhepunkt der Merkwürdigkeit erreichte er allerdings am Donnerstagmorgen. Das Investitionsvehikel MBB Clean Energy teilte am Morgen mit, dass die Globalurkunde ihrer Anleihe unwirksam sei.
MBB Clean Energy stützt sich dabei nach eigenem Bekunden auf zwei unabhängige Rechtsgutachten. Erstellt wurden diese von der Kanzlei Görg & Partner sowie dem Juraprofessor Thomas Möllers von der Universität Augsburg. Die Ansprüche der berechtigten Gläubiger würden bedient, die Zinsen seien auf einem Treuhandkonto hinterlegt.
Mehr Informationen gibt es zur Stunde nicht. Weder die für Auskünfte zur Anleihe zuständige Abteilung des Unternehmens noch die zuständige Investor-Relations-Firma Biallas Communications konnten weitere Auskünfte erteilen.
MBB hatte im Mai 2013 72 Millionen Euro einer mit einem Volumen von bis zu 300 Millionen Euro geplanten Anleihe plaziert. Damit sollten Beteiligungen an Wind- und Solarparks erworben werden. Die am 5. Mai 2014 fällige, erste Zinszahlung hat MBB allerdings bisher nicht geleistet und hätte diese bis zum Donnerstag nachzahlen müssen. Seinerzeit hatte das Unternehmen für das Versäumnis „technische Gründe“ angegeben (siehe Mittelstandsanleihenticker vom 7. Mai).

Offenbar Schwierigkeiten mit neuen Investoren

MBB soll von internationalen Großinvestoren, unter denen sich einige erste Adressen befinden sollen, Zusagen über die Zeichnung von 500 Millionen Euro zu den Konditionen der Mittelstandsanleihe erhalten haben. Vereinbarungsgemäß sollten die neuen Investoren auf die anteiligen, bislang aufgelaufenen Stückzinsen verzichten. Doch das ist offenbar nicht oder nur unvollständig erfolgt, anders sind die anhaltenden Verzögerungen nicht zu erklären.
Ohne Verzichtserklärungen würden im Namen der MBB Zinsen womöglich auf das gesamte gezeichnete Anleihevolumen an alle Inhaber abgeführt worden. Dabei geht es rechnerisch um eine Summe von insgesamt bis zu 36 Millionen Euro, wovon nur 4,5 Millionen auf die vor einem Jahr ausgegebenen Schuldverschreibungen entfallen.
MBB hat aber keinen nennenswerten operativen Geschäftsbetrieb und damit wohl auch keine signifikanten operativen Mittelzuflüsse. Dadurch erscheint fraglich, ob das Unternehmen die Zinsen auf die gesamte Summe hätte einerseits überhaupt zahlen können und andererseits unberechtigt gezahlte Zinsen jemals wieder hätte zurückfordern können. Seit einiger Zeit untersucht auch das Bafin den Fall.

Wenig vertrauenerweckend

Mit der Erklärung der Ungültigkeit ficht MBB faktisch die Zahlungspflicht an. Indes scheint derzeit offen zu sein, ob die nicht näher bezeichneten Formfehler geheilt werden können oder eine neue Globalurkunde erstellt werden muss. Da die Anleihe seit der versäumten Zinszahlung vom Handel ausgesetzt ist, kann der Kurs nicht reagieren.
Nichtsdestoweniger ist der Geschäftsgang bei MBB bisher wenig vertrauenerweckend. Seit der Emission vor einem Jahr hat das Unternehmen keine Finanzberichte vorgelegt – angeblich wegen der Verhandlungen mit den Investoren. Zudem meldete das Magazin FINANCE vor zwei Wochen, dass die im vergangenen September und Oktober angekündigten Käufe von zwei Wind- und Solarenergieparks in Italien nicht vollzogen worden seien (sieheMittelstandsanleihen-Ticker vom 23. Mai). Dem Unternehmen fehlten weiter Details über die geschäftliche Lage der italienischen Projekte (Due Diligence). Das Geschäft könne aber jederzeit abgeschlossen werden. Andererseits hätten die Verkäufer schon längst Gespräche mit anderen potentiellen Käufern aufgenommen, so FINANCE.
Selbst wenn man kein direktes Verschulden bei MBB vermutet, so machen die Vorgänge den Eindruck, als sei das Unternehmen entweder mit dem erfolgreichen Abschluss von Vorträgen oder der richtigen Wahl seiner Geschäftspartner überfordert.
Mehr zum Thema
Quelle: FAZ.NET
 

Ekkenga / Schröer, Handbuch der AG-Finanzierung, 1. Auflage 2014 Autor: Hartwig-Jacob // hier müssen wir nachlesen um den Schlamassel/Kasperei von MBB Clean einzunorden

I. Vertragsbeziehungen bei Anleiheemissionen

 Rdn.
1. Einführung228
2. Rechtsbeziehungen im Emissionsgeschäft im Überblick230
a) Rechtsbeziehung zwischen dem Emittenten und den Emissionsbanken231
b) Rechtsbeziehung zwischen den Emissionsbanken238
c) Rechtsbeziehung zwischen dem Emittenten und den Anlegern242
d) Rechtsbeziehungen zwischen den Emissionsbanken und den Anlegern246

1. Einführung

228
Die Form und der Umfang der rechtlichen Dokumentation, die bei der Durchführung einer Anleiheemission entsteht, hängt grundsätzlich von der Art der Platzierung der betreffenden Schuldverschreibungen ab. Nach der Art der Platzierung können zwei Formen von Anleiheemissionen unterschieden werden, nämlich Eigenemissionen und Fremdemissionen. Von einer Eigenemission – auch Direktplatzierung genannt – ist die Rede, wenn sich der Emittent direkt an die Investoren wendet und unmittelbar am Primärmarkt agiert. Kreditinstitute als Zwischenhändler werden bei Eigenemissionen in der Regel nicht eingeschaltet.349 Insbesondere Kreditinstitute, die über eine eigene Absatzorganisation verfügen, begeben üblicherweise Eigenemissionen.350 Bei einer Fremdemission – auch als mittelbare Platzierung bezeichnet – bedient sich der Emittent bei der Gestaltung der Emission und Platzierung der Schuldverschreibungen bei den Anlegern einer Emissionsbank oder eines Konsortiums von Emissionsbanken (Emissionskonsortium);351 insoweit sind die Emissionsbanken die ersten Nehmer der Schuldverschreibungen.352 Die Fremdemission ist die gängigste Methode des Vertriebs von Schuldverschreibungen großer Industrieunternehmen und der öffentlichen Hand.

Donnerstag, 19. Juni 2014

wie sind die unwirksamen Miteigentumsanteile an der Globalurkunde gegen gutes Geld an arglose Anleger gekommen sind.....

i. Begebung, Übernahme, Ergebnis des Angebots

Die Schuldverschreibungen, für die bis zum 03.05.2013 Zeichnungsanträge gestellt und
zugeteilt wurden, werden voraussichtlich am 06.05.2013 (der „Ausgabetag“) begeben.
Soweit für Schuldverschreibungen nach diesem Zeitpunkt Zeichnungsanträge gestellt
wurden, erfolgt die Begebung grundsätzlich innerhalb von 10 Bankarbeitstagen (Frankfurt)
nach Zuteilung. Das Ergebnis des Angebots der Schuldverschreibungen wird voraussichtlich
am 09.04.2014 auf der Webseite der Emittentin veröffentlicht. Die Emittentin behält sich vor,
Zwischenstände bereits vorher zu veröffentlichen.
Nach Zuteilung von Zeichnungsanträgen durch die Emittentin wird die Zahlstelle
entsprechend der Vereinbarung zwischen der Zahlstelle und der Emittentin vom
25.10./19.11.2012 die Schuldverschreibungen, für die über die Zeichnungsfunktionalität
Zeichnungsanträge für Schuldverschreibungen gestellt und zugeteilt wurden, im Sinne eines
Finanzkommissionärs für Rechnung der Emittentin übernehmen. Die Zahlstelle hat sich in der
vorgenannten Vereinbarung verpflichtet, die übernommenen Schuldverschreibungen an die
zeichnenden Anleger entsprechend der Zuteilung zu verkaufen. Die Übertragung von
Schuldverschreibungen, für die Zeichnungsanträge über die Zeichnungsfunktionalität gestellt
wurden, erfolgt nach Zuteilung Zug um Zug gegen Zahlung des Ausgabebetrages für die
Schuldverschreibungen. Die Zahlstelle ist verpflichtet, den erhaltenen Ausgabebetrag nach
Abzug von Kosten und Gebühren an die Emittentin entsprechend dem Zahlstellenvertrag
zwischen dem Emittenten und der Zahlstelle vom 25.10./19.11.2012 weiterzuleiten.
Die Übertragung sämtlicher Schuldverschreibungen an die Anleger entsprechend der
Zuteilung setzt voraus, dass die Zahlstelle die Schuldverschreibungen zur Weiterübertragung
von der Emittentin übertragen erhalten hat.
Vor dem Hintergrund der Angebots- und Verkaufsbeschränkungen erfolgt die Begebung der
Schuldverschreibungen im Rahmen des TEFRA D Verfahrens der Clearstream Banking AG.

S 92/93 der ALB

Meiner Meinung nach haftet Clearstream gegenüber dem Emittenten, jedoch nicht gegenüber den Bondholdern. ???? ich was net.....

Zitat Zitat von PeterPan Beitrag anzeigen
Es liegt jedenfalls nahe, dass die fehlende Zweitunterschrift der Grund für die Unwirksamkeit ist (juristisch spannend wird es nur, wenn der Unterzeichner alleinvertretungsberechtigt war, es einer zweiten Unterschrift vertretungsrechtlich eigentlich gar nicht bedurft hatte). Ich vermute einmal, dass Clearstream keine wirkliche Prüfungspflicht hat. Fragt sich nur, ob sie sich bei offensichtlichen Fehlern darauf berufen können.
Unterschrieben hat Eckhart Misera, CEO.

Verbraucherinformationen für den Fernabsatz zur Zeichnung von Inhaber-Teilschuldverschreibungen („Teilschuldverschreibungen“) der 6,25 % Anleihe 2013/2019 – ISIN: DE000A1TM7P0 der MBB Clean Energy A

Vertretungsberechtigte Personen
Die Gesellschaft wird satzungsgemäß durch ein Vorstandsmitglied gesetzlich vertreten. Das Vorstandsmitglied Eckhart Misera ist zum Zeitpunkt der Prospekterstellung zur Einzelvertretung berechtigt und hat die Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich
als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.


Zitat aus dem Kundenhandbuch der Clearstream Banking Frankfurt:
...
Erfolgt eine Wertpapieremission nach deutschem Recht in Form von Globalurkunden, d. h. der Verbriefung der gesamten Emission in einer Urkunde, so ist die Hinterlegung bei einer Wertpapiersammelbank gesetzlich vorgesehen.

"Gesetzlich vorgesehen" bedeutet auch immer, daß bestimmte gesetzliche Anforderungen einzuhalten sind. Dafür hat Clearstream die Urkunde unterzeichnet - ansonsten könnte ja jeder Emittent ein gebrauchtes Stück Klopapier hinterlegen.

Vermutlich ist der Passus mit der Zweitunterschrift eine Standardfloskel in der Kopiervorlage "Formblatt Globalurkunde".

Clearstream hätte den Satz mit der Zweitunterschrift streichen bzw. ungültig machen oder auf einer Zweitunterschrift bestehen müssen.

Clearstream hat hier Bockmist gebaut - meine Meinung.

Kündigung aus wichtigem Grund gegenüber dem Emittenten wg. Erklärung über Ungültigkeit Globalurkunde sollte funktionieren.
Meiner Meinung nach haftet Clearstream gegenüber dem Emittenten, jedoch nicht gegenüber den Bondholdern.
Aldy

und das ganze als von Clearstream beglaubigte Kopie

welche Kasper haben denn das hier zu verantworten....

Mittwoch, 18. Juni 2014

Grundlage der wertpapierrechtlichen Verpflichtung des Emittenten bildet nach der heute vorherrschenden modifizierten Vertragstheorie (Rechtsscheintheorie) neben der Ausfertigung der Urkunde als Skripturakt ein Begebungsvertrag zwischen Aussteller und erstem Gläubige

Grundlage der wertpapierrechtlichen Verpflichtung des Emittenten bildet nach der heute
vorherrschenden modifizierten Vertragstheorie (Rechtsscheintheorie) neben der
Ausfertigung der Urkunde als Skripturakt ein Begebungsvertrag zwischen Aussteller und
erstem Gläubiger. Inhalt des schuldrechtlich-dinglichen Begebungsvertrages ist neben
der schuldrechtlichen Verpflichtung des Ausstellers die Übereignung des Papiers an den
ersten Nehmer (BGH Urteil vom 14.05.2013, Az. XI ZR 160/12, WM 2013, 1264, Rz 9).
Rechte und Pflichten aus und im Zusammenhang mit dem Begebungsvertrag sind im BGB
nur unzureichend kodifiziert. Regelungen, die die Rechte von Zweiterwerbern regeln,
fehlen. Vor diesem Hintergrund erachtet die Kammer die Feststellung eines Vertrags
zwischen den Klägern und der Beklagten im Rahmen des KapMuG-Verfahrens als
zulässiges Feststellungsziel, zumal die Beklagte einerseits vertragliche Bindungen zu den
Klägern, die über die Bereitstellung einer „Verpackung“ für die Zertifikate hinaus gehen,
in Abrede stellen, während sie sich freilich andererseits darauf beruft, in Erfüllung
vorvertraglicher Verpflichtungen eine Due Diligence durchgeführt zu haben.
(2) Soweit die Kläger die Feststellung begehren, dass Ansprüche aus Verletzungen von
Pflichten aus dem Vertrag sui generis den § 311 Abs. 2 Nr. 1 - 3 BGB und/oder § 280
Abs. 1 S. 1 BGB unterfallen (2. Feststellungsziel) oder der Anwendungsbereich des §
311a BGB eröffnet ist (15. Feststellungsziel), handelt es sich zwar um eine im Grundsatz
nicht klärungsbedürftige Frage, weil diese Vorschriften für alle schuldrechtlichen
Verträge gelten. Die Kammer wertet den Antrag jedoch im Zusammenhang mit den unter
3., 4. und 5. des Beschlusstenors genannten Feststellungszielen als Antrag auf
Bestimmung der der Beklagten als Emittentin gegenüber den Anlegern obliegenden
Pflichten, die ihren Niederschlag in der angegriffenen Kapitalmarktinformation gefunden
haben.

Hessenrecht Landesrechtsprechungsdatenbank Entscheidungen der hessischen Gerichte
Langtext
Gericht: LG Frankfurt 12.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 27.09.2013
Aktenzeichen: 2-12 OH 4/12
Dokumenttyp: Beschluss
Quelle:
Normen: § 1 Abs 1 S 1 Nr 2 KapMuG, §
3 Abs 1 KapMuG, § 6 Abs 1
KapMuG
Zulässigkeit des Musterverfahrensantrages nach dem KapMuG

GKK PARTNERS Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

GKK PARTNERS Treuhand GmbH

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Ohmstraße 15
80802 München
Tel. +49 (89) 38 99 78-0
Fax +49 (89) 38 99 78-78
E-Mail: info@gkkpartners.de
Internet: www.gkkpartners.de

Umsatzsteueridentifikationsnummer: DE 288620160

Eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München, HRB 204543

Vertretungsberechtigt nach § 5 TMG:
Geschäftsführer:
Harald Groemmer
Hermann Krämer
Rainer Kröll
Alexander Streidl

(5) Die Einzelheiten der Aufgaben des Treuhänders und die Einzelheiten der Rechtsbeziehungen zwischen jedem Anleger und dem Treuhänder richten sich alleine nach dem zwischen der Emittentin und dem Treuhänder zu Gunsten jedes Anlegers (teilweise Vertrages zu Gunsten Dritter) abgeschlossenen Treuhandvertrag.

§ 6 Mittelverwendung, Treuhänder, Sicherheitenstruktur (1)

 Die Emittentin hat GKK Partners Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (der „Treuhänder“) nach Maßgabe des Treuhandvertrages zwischen der Emittentin und dem Treuhänder vom 02/08.04.2013 (der „Treuhandvertrag“) zum Treuhänder bestellt, der die Aufgaben nach diesem § 6 i.V.m. dem Treuhandvertrag wahrnimmt.  (2) Die Emittentin verpflichtet sich zu folgenden Maßnahmen entsprechend den näheren Regelungen des Treuhandvertrages mit dem Ziel, die Rückzahlung der Anleihe 2013 und die Zahlung der Zinsen nach §§ 2 ff. der Anleihebedingungen sicherzustellen: (a) Erlöse aus der Emission der Anleihe 2013 abzüglich von Emissionskosten der Zahlstelle (der „Emissionserlös“) auf Konten der Emittentin zu zahlen, die an den Treuhänder verpfändet sind, und nur nach Freigabe durch den Treuhänder entsprechend dem Treuhandvertrag für die Investition in Wind- und Solarkraftanlagen und den laufenden Geschäftsbetrieb der Emittentin und die Erfüllung der Versicherungsprämien für die FINITE Versicherung sowie die Treuhandkosten wie näher im Treuhandvertrag definiert, zu verwenden („Mittelverwendungstreuhand“); (b) Erlöse nach Abzug von Erwerbsnebenkosten aus dem Verkauf von Projekten, in die der Emissionserlös investiert wurde („Projektgesellschaften“), Gewinnausschüttungen und Auszahlungen von Kapital aus den Projektgesellschaften, zulässige Entnahmen aus dem Kapital der Projektgesellschaften und Rückzahlungen von Darlehen, die die Emittentin den Projektgesellschaften gewährt hat, sowie vergleichbare Zahlungen aus den Projektgesellschaften an die Emittentin (die „Erträge aus den Projektgesellschaften“) auf Treuhandkonten des Treuhänders entsprechend dem Treuhandvertrag zu zahlen (die „Thesaurierungsmittel“), und nur nach Freigabe durch den Treuhänder entsprechend dem Treuhandvertrag für die Investition in Wind- und Solarkraftanlagen und den laufenden Geschäftsbetrieb der Emittentin und die Erfüllung und die Erfüllung der Versicherungsprämien für die FINITE Versicherung sowie die Treuhandkosten wie näher im Treuhandvertrag definiert, zu verwenden („Thesaurierungstreuhand“); (c) an und aus den Projekten, in die Emissionserlöse aus der Anleihe 2013 investiert werden sollen, dem Treuhänder Sicherheiten entsprechend dem Treuhandvertrag zu stellen und zwar (i) soweit möglich sämtliche rechtlich verfügbaren Sicherheitenrechte an den Projektgesellschaften und Erträgen aus Projektgesellschaften, sofern und soweit solche Sicherheitenrechte an den Projektgesellschaften und Erträgen aus Projektgesellschaften nicht den Fremdfinanzieren der jeweiligen Projektgesellschaften für deren Finanzierung zur Verfügung gestellt wurden oder werden müssen und (ii) Abtretung sämtlicher Ansprüche der FINITE Versicherung entsprechend den Regelungen des Treuhandvertrages, und zwar zur Sicherung der Forderungen aus den Schuldverschreibungen („Sicherheitentreuhand“). Der Treuhandvertrag darf dabei vorsehen, dass die Sicherungsrechte nur im Fall eines Sicherungsfalls geltend gemacht werden und eine Freigabe bzw. Austausch von Sicherheiten bei wichtigen Gründen, unter anderem Verkauf des jeweiligen Projekts, einer

80
Refinanzierung der Anleihe 2013 und einer Stellung vergleichbarer Sicherheiten zulässig ist. (3) Sollte das Treuhandverhältnis mit dem Treuhänder vorzeitig beendet werden, ist die Emittentin verpflichtet, unverzüglich einen neuen Treuhänder zu bestellen. (4) Die dinglichen und schuldrechtlichen Sicherungsrechte nach Abs. 1 lit. c werden von der Emittentin zu Gunsten des Treuhänders bzw. im Interesse der Anleihegläubiger bestellt. Der Treuhänder wird im Außenverhältnis Inhaber der schuldrechtlichen und dinglichen Sicherungsrechte, verwaltet diese im Innenverhältnis jedoch ausschließlich für die Anleihegläubiger.  (5) Die Einzelheiten der Aufgaben des Treuhänders und die Einzelheiten der Rechtsbeziehungen zwischen jedem Anleger und dem Treuhänder richten sich alleine nach dem zwischen der Emittentin und dem Treuhänder zu Gunsten jedes Anlegers (teilweise Vertrages zu Gunsten Dritter) abgeschlossenen Treuhandvertrag. 

Herr Dr. Christian Becker, Rechtsanwalt, Gräfelfing seit 16.7.2013 stellvertretender Vorsitzender // war Becker bereits zum Zeitpunkt der Emission der Anleihe mit "unwirksamer" Globalurkundeurkunde im Aufsichtsrat der MBB Clean....dann sollte man ihm "peinliche" Befragung nicht ersparen.....

MBB Clean Energy AG

Ottobrunn

Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.05.2012 bis zum 30.04.2013

Bilanz

Aktiva

30.4.2013
EUR
30.4.2012
EUR
A. Anlagevermögen160.000,000,00
I. Finanzanlagen160.000,000,00
B. Umlaufvermögen1.024.034,83100.175,99
I. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände787.098,60182,19
II. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks236.936,2399.993,80
C. Rechnungsabgrenzungsposten869,010,00
Bilanzsumme, Summe Aktiva1.184.903,84100.175,99

Passiva

30.4.2013
EUR
30.4.2012
EUR
A. Eigenkapital739.528,2893.434,90
I. gezeichnetes Kapital1.000.000,00100.000,00
II. Verlustvortrag6.565,100,00
III. Jahresfehlbetrag253.906,626.565,10
B. Rückstellungen9.300,005.600,00
C. Verbindlichkeiten436.075,561.141,09
davon mit Restlaufzeit bis 1 Jahr201.075,561.141,09
Bilanzsumme, Summe Passiva1.184.903,84100.175,99

Anhang


I. Allgemeine Angaben zum Jahresabschluss
Der Jahresabschluss der Gesellschaft zum 30. April 2013 wurde nach den Vorschriften des HGB und AktG aufgestellt. Die Gesellschaft weist zum Abschlussstichtag die Größenmerkmale einer kleinen Kapitalgesellschaft gemäß § 267 HGB und einer Kleinstgesellschaft gemäß § 267 a HGB auf.

II. Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

Die Finanzanlagen werden mit den Anschaffungskosten bewertet. Es handelt sich um die im Wege der Sachgründung eingebrachten Beteiligung an der MBB Sun AG, Ottobrunn, an der die Gesellschaft mit 80% beteiligt ist.

Sonstige Vermögensgegenstände und Bankguthaben werden mit dem Nennwert bewertet.

Die Rückstellungen werden in Höhe des Erfüllungsbetrages angesetzt, der nach vernünf­tiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist, um alle zum Bilanzstichtag drohenden Verluste und ungewissen Verbindlichkeiten abzudecken.

Verbindlichkeiten werden mit dem Erfüllungsbetrag angesetzt.

III. Angaben zur Bilanz
Die sonstigen Vermögensgegenstände beinhalten Forderungen gegen verbundene Unternehmen in Höhe von 727.448,60 €. Diese sind  gleichzeitig Forderungen gegen einen Gesellschafter. Es handelt sich dabei um ein Verrechnungskonto.
Das gezeichnete Kapital betrifft das Grundkapital der Gesellschaft und ist eingeteilt in 1.000.000 auf den Namen lautende Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme.
Die Anleihen sind nicht konvertibel. Sie werden jährlich am 6.5. eines jeden Jahres mit 6,25 % p.a. verzinst. Die Laufzeit beträgt 6 Jahre und endet am 5.6.2019.
Der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von mehr als 5 Jahren (Anleihen) beträgt 235.000,00 € (Vj. 0,00).
IV. Sonstige Angaben
Dem Vorstand gehören folgende Personen an:

Herr Eckhart Misera, Immobilienökonom, Caslano/Schweiz
Herr Hans-Peter Stöckl, Dipl. Maschinen-Ing., Weiningen/Schweiz  (bis 20.3.2013)


Dem Aufsichtsrat gehören folgende Personen an:

Herr Matija Podvorec, Dipl.-Betriebswirt, Brunnthal  Vorsitzender seit 21.5.2013, vorher stellvertretender Vorsitzender
Herr Dr. Christian Becker, Rechtsanwalt, Gräfelfing   seit 16.7.2013 stellvertretender Vorsitzender
Herr Marquard Freiherr von Pfetten-Arnbach, Bankier, München

Herr Ralf Klenk, Dipl.-Ingenieur, Heilbronn, ist zum 21.5.2013 als Vorsitzender zurückgetreten und aus dem Aufsichtsrat ausgeschieden.          

Die Gesellschaft gehört zum Konzern der MBB Projects AG, Zürich/Schweiz, und der MBB Projects GmbH, Ottobrunn.

Die MBB Projects GmbH, Ottobrunn, hat der Gesellschaft nach § 20 Abs. 6 AktG mitgeteilt, dass ihr mehr als der vierte Teil der Aktien der Gesellschaft gehört.

Abhängigkeitsbericht:

Der von der MBB Clean Energy AG gemäß § 312 AktG erstellte Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen enthält folgende Schlusserklärung:

"Mit Ausnahme einer Anzahlung auf den mit der MBB Projects GmbH, Ottobrunn, geschlossenen Dienstleistungsrahmenvertrag lagen im Zeitraum 1. Mai 2012 bis 30. April 2013 keine berichtspflichtigen Rechtsgeschäfte, Maßnahmen oder die Unterlassung von Maßnahmen im Sinne von § 312 AktG  vor."

Ottobrunn, den 31. Oktober 2013


Der Vorstand:                     Eckhart Misera  

  

sonstige Berichtsbestandteile


Angaben zur Feststellung:
Der Jahresabschluss wurde am 31.10.2013 festgestellt.