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Montag, 7. Dezember 2015

Da diese "Anleihe" keine Anleihe sondern eher eine abgelatschte Schuhsohle ist

Dienstag, 8. Dezember 2015

"Anleihe" MBB Clean Energy // die keine Anleihe ist // eine email an die UBS Schweiz AG

"Anleihe" MBB Clean Energy // die keine Anleihe ist


Werte Herren,
 
ich habe einige Stücke o. g. Anleihe vis UBS Schweiz (Kommissionär ?) erworben. Bei der überwiegenden Zahl der Käufe war UBS London die Gegenpartei.
 
Da diese "Anleihe" keine Anleihe sondern eher eine abgelatschte Schuhsohle ist fordere ich Sie mit Fristsetzung von einer Woche auf diesen Kauf rückabzuwicklen.
 
Bei Misserfolg dieser Frist bleibt Klge vorbehalten.
 
MfG
 
Rolf Koch
 
cc an meine Anwälte

Montag, 23. November 2015

guckt mal wie mein "Renten"Portfolio rennt....es läuft und läuft und läuft.....

guckt mal wie mein "Renten"Portfolio rennt....es läuft und läuft und läuft.....


MBB Drecks Energy führungslos

Sehr geehrter Herr Koch,

in vorbezeichneter Angelegenheit haben wir Freitag für Sie den Termin vor dem Landgericht München I wahrgenommen.

Die Gegenseite war durch ihren Rechtsanwalt, Herrn Baumgärtner, vertreten. Dieser hat jedoch keinen wesentlichen neuen Sachverhalt vortragen können. Er hat lediglich mitgeteilt, dass der Vorstand der Beklagten zurückgetreten sei und diese deshalb momentan quasi „führungslos“ ist. Interessant hieran ist, dass bislang keine entsprechende AdHoc-Mitteilung veröffentlich und dies auch sonst nicht kommuniziert wurde.

Die jeweiligen rechtlichen Standpunkte wurden noch einmal ausgetauscht. Sodann wurde der Termin zur Verkündung einer Entscheidung bestimmt auf

Freitag, 18.12.2015.

Sobald uns hier eine Entscheidung des Gerichts vorliegt, werden wir Sie informieren.
Mit freundlichen Grüßen

MBB Drecks Energy führungslos

Sehr geehrter Herr Koch,

in vorbezeichneter Angelegenheit haben wir Freitag für Sie den Termin vor dem Landgericht München I wahrgenommen.

Die Gegenseite war durch ihren Rechtsanwalt, Herrn Baumgärtner, vertreten. Dieser hat jedoch keinen wesentlichen neuen Sachverhalt vortragen können. Er hat lediglich mitgeteilt, dass der Vorstand der Beklagten zurückgetreten sei und diese deshalb momentan quasi „führungslos“ ist. Interessant hieran ist, dass bislang keine entsprechende AdHoc-Mitteilung veröffentlich und dies auch sonst nicht kommuniziert wurde.

Die jeweiligen rechtlichen Standpunkte wurden noch einmal ausgetauscht. Sodann wurde der Termin zur Verkündung einer Entscheidung bestimmt auf

Freitag, 18.12.2015.

Sobald uns hier eine Entscheidung des Gerichts vorliegt, werden wir Sie informieren.
Mit freundlichen Grüßen

Dienstag, 20. Oktober 2015

das Aktiengesetzt sieht nicht vor das ein Mitglied des Aufsichtsrates die Gesellschaft anwaltlich vertritt....sic

Aktiengesetz

   Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277)   
   Vierter Teil - Verfassung der Aktiengesellschaft (§§ 76 - 149)   
   Zweiter Abschnitt - Aufsichtsrat (§§ 95 - 116)   

§ 111
Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats

(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen.
(2) Der Aufsichtsrat kann die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Gesellschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren, einsehen und prüfen. Er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen. Er erteilt dem Abschlußprüfer den Prüfungsauftrag für den Jahres- und den Konzernabschluß gemäß § 290 des Handelsgesetzbuchs.
(3) Der Aufsichtsrat hat eine Hauptversammlung einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert. Für den Beschluß genügt die einfache Mehrheit.
(4) Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden. Die Satzung oder der Aufsichtsrat hat jedoch zu bestimmen, daß bestimmte Arten von Geschäften nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen. Verweigert der Aufsichtsrat seine Zustimmung, so kann der Vorstand verlangen, daß die Hauptversammlung über die Zustimmung beschließt. Der Beschluß, durch den die Hauptversammlung zustimmt, bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt. Die Satzung kann weder eine andere Mehrheit noch weitere Erfordernisse bestimmen.
(5) Der Aufsichtsrat von Gesellschaften, die börsennotiert sind oder der Mitbestimmung unterliegen, legt für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und im Vorstand Zielgrößen fest. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein. Soweit für den Aufsichtsrat bereits eine Quote nach § 96 Absatz 2 gilt, sind die Festlegungen nur für den Vorstand vorzunehmen.
(6) Die Aufsichtsratsmitglieder können ihre Aufgaben nicht durch andere wahrnehmen lassen.
Fassung aufgrund des Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst vom 24.04.2015 (BGBl. I S. 642) m.W.v. 01.05.2015.

Vorherige Gesetzesfassungen

RA Becker war im Aufsichtsrat der MBB Drecks Energy und gleichzeitig ihr Rechtsvertreter.....nennt man das conflicted ?


Dienstag, 13. Oktober 2015

Hier ist zu prüfen inwieweit RA Becker für das Anleihedebakel bei MBB Drecks Energy mit verantwortlich ist // auch die Testate des WP sollten geprüft werden....nicht zuletzt ist natürlich spannend was aus der Anfechtungsklage der Flinspach Beteiligungsgesellschaft geworden ist (bei meinen Recherchen von gesellschaftsrechtlichen/aktienrechtlichen Anfechtungsklagen habe ich einen signifikanten Anteil feststellen können wo solche Anfechtungen "ab/Rausgekauft" wurden......da ist natürlich die Frage wer hat von einem solchen "Abkauf" etwas....


Dienstag, 13. Oktober 2015

Ralk Klenk, managing director of the Flinspach Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, has left the supervisory board in accordance with the statues.

CHANGE IN THE SUPERVISORY BOARD OF THE MBB CLEAN ENERGY AG

Ottobrunn, May 24, 2013
The MBB Clean Energy AG will be appoint a new chairman of the supervisory board. Ralk Klenk, managing director of the Flinspach Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, has left the supervisory board in accordance with the statues. A supervisory board meeting will be convened shortly to appoint a new chairman. The MBB Clean Energy AG thanks Mr. Klenk for his dedication and wishes him all the best for the future.

Hier ist zu prüfen inwieweit RA Becker für das Anleihedebakel bei MBB Drecks Energy mit verantwortlich ist // auch die Testate des WP sollten geprüft werden....nicht zuletzt ist natürlich spannend was aus der Anfechtungsklage der Flinspach Beteiligungsgesellschaft geworden ist (bei meinen Recherchen von gesellschaftsrechtlichen/aktienrechtlichen Anfechtungsklagen habe ich einen signifikanten Anteil feststellen können wo solche Anfechtungen "ab/Rausgekauft" wurden......da ist natürlich die Frage wer hat von einem solchen "Abkauf" etwas....





Samstag, 8. August 2015

MBB Drecksbond/ Zahlstelle / Erfüllungsgehilfe

Samstag, 8. August 2015

Ein paar Anmerkungen eines Freundes von mir zum Thema Zahlstellen.....// Der Zahlstellenvertrag dürfte hier sehr aufschlussreich sein, den muss man sich besorgen. Bin mir sicher dass dieses Papier die Exculpation der Zahlstelle wie ein Kartenhaus einstürzen lässt.

Hallo Rolf,
 
ich bin in dem Ding zum Glück nicht drin, verfolge das Thema aber mit Interesse.
 
Die Zahlstelle sieht sich lediglich als Erfüllungsgehilfe bzw. Lakai, d.h. als rein weisungsgebundener Handlanger.
In dem Zusammenhang ein paar Anmerkungen meinerseits:
 
- üblicherweise steht in den ALB ein Passus drin, dass neben den Unterschriften des Emittenten auch eineKontrollunterschrift der Zahlstelle erforderlich ist. So steht es zumindest in zahlreichen Prospekten anderer Emittenten drin, z.B. in den Solarworld ALB´s.
Diese Kontrollunterschrift wird in §5 der MBB-ALB nicht erwähnt - bemerkenswert!
- üblicherweise erstellt die Zahlstelle die Globalurkunde und legt diese dem Emittenten zur Unterschrift vor.
- üblicherweise ist es auch so, dass die Zahlstelle den Emittenten hinsichtlich der wertpapiertechnischen Abwicklung einer Anleihenemission betreut. D.h. der Emittent vertraut auf die Expertise der Zahlstelle, um haftungsrelevante Fehler in der Abwicklung zu vermeiden. Eine Betreuung setzt aktive Mithilfe / Unterstützung voraus - auch das spricht gegen die Lakaienfunktion.
Da könnte ein Blick auf den Zahlstellenvertrag sehr aufschlussreich sein - dieser fehlt aber im Prospekt (vermutlich aus gutem Grund) und ich kann ihn auch sonst nirgends finden.
 
Der Zahlstellenvertrag dürfte hier sehr aufschlussreich sein, den muss man sich besorgen.
Bin mir sicher dass dieses Papier die Exculpation der Zahlstelle wie ein Kartenhaus einstürzen lässt.
 
Gruss,

Das Bankhaus Gebr Martin hat keine Lust für MBB Drecks Energy den Schaden zu bezahlen



Freitag, 10. Juli 2015

Seit Montag kursiert indes ein Foto im Internet, das den Grund für die Ungültigkeit zeigt. // die FAZ verlinkt auf mein MBB-Drecks-Energy-Blog....

MittelstandsanleihenMBB-Anleihe wegen fehlender Unterschrift ungültig

Weil eine Unterschrift fehlte, ist die Urkunde der Anleihe der MBB Clean Energy ungültig. Dieser unscheinbare Tatbestand könnte die Verwirrung um die überfälligen Zinsen aufklären.

© ZB
Neue Details im Fall des Anleihe-Emittenten MBB Clean Energy: Die auf Investitionen in die Erneuerbaren Energien spezialisierteBeteiligungsgesellschaft hatte zunächst die am 5. Mai fälligen Zinsen nicht gezahlt. Nach Ablauf der Nachzahlungsfrist erklärte die Gesellschaft die Globalurkunde des Wertpapiers unter Berufung auf zwei Rechtsgutachten für ungültig. Seit Montag kursiert indes ein Foto im Internet, das den Grund für die Ungültigkeit zeigt.
Die Urkunde wird laut Text nur dann wirksam und bindend, wenn sie die eigenhändigen Unterschriften von zwei Personen trägt, die durch die Emittentin ordnungsgemäß bevollmächtigt wurden. Die Urkunde ist aber nur von einem unterschrieben: von Vorstand Eckhart Misera, der allein zeichnungsberechtigt ist. Das Unternehmen bestätigte, dass dies der wesentliche Grund sei, warum die Urkunde ungültig ist.
Indes verweist man auf den üblichen Vorgang. Die Urkunde sei von der Zahlstelle, dem Bankhaus Gebrüder Martin, zur Unterschrift vorgelegt worden. Da es keinen zweiten Zeichnungsberechtigten gab, wurde die Urkunde nur ein Mal unterschrieben. Die nur einfach unterzeichnete Urkunde wurde dann von der Zahlstelle bei der Verwahrgesellschaft Clearstream eingereicht und dort akzeptiert. Dieser Vorgang habe sich bei der späteren Aufstockung nochmals wiederholt. MBB sei davon ausgegangen, dass die Angelegenheit so erledigt gewesen sei.
Mehr zum Thema
Die Unklarkeit über die Gültigkeit der Urkunde könnte damit auch als Erklärung dienen, warum die Zinszahlung im Zuge der Aufstockung der Urkunde ausgesetzt wurde, meinen Marktbeobachter. MBB hatte im Mai 2013 etwa 72 Millionen Euro plaziert. Internationale Großinvestoren sollen aber im Frühjahr Zusagen über die Zeichnung von weiteren 500 Millionen Euro gegeben haben. Im Zuge dessen könnte die fehlende Unterschrift an anderer Stelle aufgefallen sein.
Dies könnte dazu geführt haben, dass MBB zugesagte Gelder und die vereinbarten Verzichtserklärungen auf die anteiligen Zinsen nicht erhielt. Da aber Clearstream die Urkunde für gültig erachtete, wären möglicherweise zu viel Zinsen abgeführt worden. MBB hat aber derzeit keinen nennenswerten operativen Geschäftsbetrieb und damit wohl auch keine signifikanten operativen Mittelzuflüsse, so dass ein solch hoher Mittelabfluss möglicherweise die Illiquidität bewirkt hätte – da ja zugesagte Gelder womöglich nicht eingegangen seien.

„Unberechtigte Forderungen“ Bizarre Vorgänge um MBB Clean Energy Seit mehr als zwei Monaten ist MBB Clean Energy Anlegern die Zinsen schuldig. Gehandelt wird die Anleihe auch nicht mehr. Niemand scheint zu wissen, ob die Anleihe gültig ist und welche Forderungen korrekt sind. 16.07.2014, von MARTIN HOCK


„Unberechtigte Forderungen“Bizarre Vorgänge um MBB Clean Energy

Seit mehr als zwei Monaten ist MBB Clean Energy Anlegern die Zinsen schuldig. Gehandelt wird die Anleihe auch nicht mehr. Niemand scheint zu wissen, ob die Anleihe gültig ist und welche Forderungen korrekt sind.

© PICTURE ALLIANCE / FOLTIN JINDRIEckhart Misera, Vorstand der MBB Clean Energy
Der Ruf des Marktes für Mittelstandsanleihen ist durch Insolvenzen und Betrugsvorwürfe beschädigt. Den Höhepunkt bilden indes wohl die bizarr anmutenden Vorgänge um die Anleihe der Beteiligungsgesellschaft MBB Clean Energy. MBB steht für den früheren Rüstungskonzern Messerschmitt-Bölkow-Blohm, auf dessen Tradition sich MBB Clean Energy beruft, und hat ihren Sitz in Ottobrunn unter demselben Dach wie Teile des MBB-Nachfolgers Airbus.
MBB Clean Energy hatte, ohne Beteiligungen zu halten, im Mai 2013 mit einer Anleihe 300 Millionen Euro einnehmen wollen, um das Geld in Wind- und Solarparks zu stecken. Gleichsam als Ausgleich für die Risiken hatte das Unternehmen zusätzliche Sicherheiten versprochen, wie etwa die Hinterlegung der ersten Zinszahlung auf einem Treuhandkonto. Dennoch konnte man nur 72 Millionen Euro vereinnahmen.

Zinsverzicht nicht angekommen

Als dann im Mai 2014 die erste Zinszahlung anstand, wurde diese verschoben. „MBB Clean Energy AG verhindert Anlegerschaden“ hieß es in der Pressemeldung, in der das Unternehmen den Gläubigern mitteilte, dass die Zinszahlung „aus technischen Gründen“ verschoben werde. Für leichte Verwirrung sorgte die Erklärung, dass das Geld „für berechtigte Zinszahlungen“ auf dem Treuhandkonto bereitliege. Bis heute hat MBB die Zinsen aber nicht gezahlt. Die Anleihe ist seit Mai vom Handel ausgesetzt, die ursprüngliche Notierung im Frankfurter Entry Standard für Anleihen wurde mittlerweile ganz eingestellt. Die Anleihegläubiger besitzen so eine Anleihe, für die sie die überfälligen Zinsen nicht erhalten und die sie gegenwärtig auch nicht loswerden können.
Die Hintergründe sind derzeit nicht wirklich aufgeklärt. Es ergibt sich folgendes Bild: MBB hat im laufenden Jahr offenbar Zusagen von internationalen Großinvestoren über rund 500 Millionen Euro zu den Konditionen der Mittelstandsanleihe erhalten. Einhergehen sollte ein Verzicht dieser Gläubiger auf den Zinsanspruch für das laufende Jahr. Doch nach Darstellung von MBB gelangten diese Verzichtserklärungen nicht rechtzeitig an die Verwahrstelle Clearstream. Diese hätte daher zum Zinstermin die Zahlung der Zinsen an die Großinvestoren veranlasst. MBB hat aber kein operatives Geschäft. Zwar hatte man im Herbst 2013 die Unterzeichnung von Kaufverträgen zum Erwerb von Wind- und Solarparks in Italien vermeldet, doch wurden diese möglicherweise nicht vollzogen. Genaues weiß man aber auch nicht, weil MBB nach der Anleiheemission keine Geschäftszahlen veröffentlicht hat.

Anleihenurkunde ungültig?

Anfang Juni spitzten sich die Vorgänge zu. Denn seitdem wissen die Inhaber der Schuldverschreibung nicht mehr, ob die Anleihe überhaupt existiert. Mit Ablauf der Nachzahlungsfrist vermeldete MBB, dass die bei Clearstream hinterlegte Globalurkunde der Anleihe, die alle Ansprüche der Gläubiger verbrieft, unwirksam sei. Dabei berief sich das Unternehmen auf zwei unabhängige Rechtsgutachten. Die Ansprüche der „berechtigten Gläubiger“ würden aber bedient. Die Zinsen seien auf dem Treuhandkonto hinterlegt.
Unklar ist, ob zwischen der möglichen Ungültigkeit der Urkunde und den fehlenden Verzichtserklärungen ein Zusammenhang besteht. MBB soll aber zumindest einen Teil der Gelder der Großinvestoren nicht erhalten haben. Das wäre dann der Grund, warum das Unternehmen zwischen „berechtigten“ und „unberechtigten“ Investoren unterscheidet und die Zinszahlung verhindern will. Ohne wirksame Globalurkunde könnte kein Rechtsgeschäft zustande gekommen sein. Dann wären die Aussichten von MBB gering, zu viel gezahlte Zinsen zeitnah wieder zurückzuholen.

Forderungen unberechtigt?

Auf der anderen Seite blockiert dies ein Einklagen der Forderungen. Damit drohen aber derzeit einige Investoren. Doch der Fall eines (angeblichen) niederländisch-schweizerischen Investors zeigt die Verworrenheit: Während dieser einen Anspruch auf Zinsen für 70 Millionen Euro an Anleihen geltend macht, hält MBB dagegen. Wenn ein Investor behaupte, 70 Millionen Euro an Anleihen zu besitzen, so weise man das als unwahr und unrichtig zurück, so ein Unternehmenssprecher der MBB gegenüber dieser Zeitung.
Die Ursache des Problems erscheint dabei denkbar klein. Die Anleiheurkunde muss von zwei Personen unterzeichnet werden. Doch MBB hat mit Eckhart Misera nur einen allein zeichnungsberechtigten Geschäftsführer. Daher wurde die Urkunde nur von Misera unterschrieben, von der Zahlstelle, dem Göppinger Bankhaus Gebrüder Martin, bei Clearstream eingereicht und dort akzeptiert. Dieser Vorgang habe sich bei der späteren Aufstockung nochmals wiederholt. MBB sei davon ausgegangen, dass die Angelegenheit erledigt gewesen sei.
Die Beteiligten geben sich zurückhaltend. Das Bankhaus Martin nimmt derzeit keine Stellung. Von Clearstream heißt es, man habe „keinerlei Kenntnis darüber, dass es im Rahmen der Emission und in der Folge von Seiten des Emittenten oder von Seiten der Investoren Beanstandungen gegeben hatte“. Gleichwohl verweist die Wertpapierverwahrstelle etwas kryptisch darauf, dass es zwischen Gesellschaft und einzelnen Investoren zu rechtlichen Auseinandersetzungen komme, die mit Clearstream nichts zu tun hätten. Der Sachverhalt der möglichen Unwirksamkeit der Globalurkunde werde derzeit geprüft und die rechtlichen Implikationen erörtert. Aus Frankfurter Kreisen ist zu hören, dass MBB Clearstream mittlerweile auffordert, an der Aufklärung mitzuwirken und dafür Sorge zu tragen, dass unberechtigte Anleihen aus dem Verkehr gezogen werden.
Mehr zum Thema
Der naheliegende Weg, den Formfehler durch die Unterschrift eines zu ernennenden Bevollmächtigten zu heilen, ist offenbar so einfach nicht. Aus Juristenkreisen ist zu hören, es handele sich hier um Neuland. Niemand könne sagen, ob der Formfehler - den niemand bestreitet - so geheilt werden könne.
Mit dem Bankhaus Martin hat sich MBB offenkundig mittlerweile zerstritten. Die Bank hat den Vertrag als Zahlstelle gekündigt, MBB hält diese Kündigung aber für unwirksam. Aus dem Umfeld ist zu hören, dass der Kündigung eine Schadensersatzanzeige des Bankhauses gegen MBB vorausging, die vom Gericht als nichtig zurückgewiesen worden sei. Sollte die Kündigung tatsächlich mit der Anzeige oder deren Gegenstand begründet worden sein, könnte der Kündigungsgrund als konstruiert aufgefasst werden.
Der Streit um berechtigte und nichtberechtigte Investoren mutet äußerst bizarr an. Das einzig Tröstliche scheint zu sein, dass zum Kreis der Investoren kaum Privatanleger gehören sollen.