Gesamtzahl der Seitenaufrufe

Sonntag, 28. Juni 2015

LG München I verurteilt die MBB Clean Energy AG zur Zahlung von € 587.434,93

LG München I verurteilt die MBB Clean Energy AG zur Zahlung von € 587.434,93

Freitag, 26 Juni 2015 - 10:22 Uhr


21 Hits
LG München I verurteilt die MBB Clean Energy AG zur Zahlung von € 587.434,93

Druckversion zeigen
Schuldverschreibung der MBB Clean Energy AG - LG München I verurteilt die MBB Clean Energy AG zur Zahlung von € 587.434,93

Die Inhaber von Schuldverschreibungen des Wind- und Solarinvestors MBB Clean Energy AG („MBB“) warten derzeit immer noch darauf, dass die MBB einerseits die versprochenen Zinszahlungen für die Jahre 2014 und 2015 nachholt und andererseits versucht, die unwirksamen Schuldverschreibungen durch Anleihen mit „im Wesentlichen“ identischen Konditionen zu ersetzen. Diese „Reparaturmaßnahme“ ist nach Auskunft der MBB derzeit jedoch aufgrund eines Vorstandswechsels unterbrochen.

Nach Ansicht der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB müssen sich die Anleger nicht auf die angekündigten „Reparaturmaßnahmen“ einlassen, sondern können ihr eingesetztes Kapital zurück verlangen. Daneben stehen ihnen auch Prospekthaftungsansprüche zu, weil die tatsächliche Sach- und Rechtslage im Emissionsprospekt nicht ordnungsgemäß dargestellt wurde.

Das Landgericht München I erließ am heutigen Tage Versäumnisurteil gegen die MBB Clean Energy AG und verurteilte sie zur Zahlung von € 587.434,93 an einen von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB vertretenen Mandanten.

„Durch das heutige Urteil sehen wir unsere Auffassung bestätigt, dass der Anleger sein eingesetztes Kapital zurück verlangen kann und auch Anspruch auf Zinsen in Höhe von 6,25% p.a. hat. Den Investoren ist nicht zuzumuten, den weiteren Verlauf abzuwarten und auf das Beste zu hoffen.“ meint BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Franz Braun.

Das Unternehmen hatte im Jahr 2013 versucht, eine Anleihe über € 300 Mio. zu platzieren. Der Gesamtbetrag soll damals allerdings nicht erreicht worden sein. Weiter hätte Anfang Mai 2014 die erste Zinszahlung von 6,25 % und im Mai dieses Jahres die zweite Zinszahlung erfolgen müssen. Die Anleihegläubiger warteten jedoch vergeblich auf den Zahlungseingang.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte empfehlen vor diesem Hintergrund allen betroffenen Anlegern, sich an einen spezialisierten Anwalt zu wenden und die juristischen Möglichkeiten für eine kurzfristige Rückführung des investierten Kapitals prüfen zu lassen.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "MBB Clean Energy AG". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf einem eventuell entstandenen Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

Die Klägerin stellte der B-Bank eine Globalurkunde zur Verfügung, die die B-Bank nach Prüfung der Sammelverwahrfähigkeit bei der A-AG zur Verwahrung einzureichen hatte. // hier sollte man prüfen ob Bankhaus Gebr Martin nicht Prüspflichten verletzt hat....eine fehlende Unterschrift sollte wohl schon die Verwahrfähigkeit in Frage stellen....

2
Nach den mit der B-Bank für jede der beiden Schuldverschreibungen gesondert abgeschlossenen Verträgen über Abwicklungsdienstleistungen und Zahlstellendienst übertrug die Klägerin auf die B-Bank den Zahlstellendienst als Zentralzahlstelle. Die Klägerin stellte der B-Bank eine Globalurkunde zur Verfügung, die die B-Bank nach Prüfung der Sammelverwahrfähigkeit bei der A-AG zur Verwahrung einzureichen hatte. Der Vertrieb der beiden Schuldverschreibungen sollte durch die Klägerin ohne Einschaltung der Bank erfolgen. Die Klägerin hatte die Käufer der beiden Schuldverschreibungen aufzufordern, den jeweiligen Kaufpreis auf ein bei der B-Bank geführtes Konto zu überweisen. Die Klägerin hatte nach Eingang des jeweiligen Kaufpreises die B-Bank zu beauftragen, Schuldverschreibungen in der entsprechenden Stückzahl an den angegebenen Käufer bei dessen Depotbanken zu übertragen, wodurch das bei der B-Bank geführte Emissionsdepot der Klägerin entsprechend belastet wurde. Die B-Bank übernahm Planung, Koordination und Durchführung des Einlösungsdienstes, aber keine Beratungs- oder Überwachungspflichten hinsichtlich der Vorbereitung und Platzierung der Schuldverschreibungen, der kapitalmarktrechtlichen Verpflichtungen wie Prospekt- oder Mitteilungspflichten während der Laufzeit der beiden Anleihen.

http://www.bfhurteile.de/bfhurteilede/urteil.html?tx_qcombfhurteile_pi1%5baz%5d=VR2909


Urteil vom 06.05.2010, V R 29/09

"Sphärentheorie": Vorsteuerabzug eines Unternehmers aus der Begebung von Inhaberschuldverschreibung - richtlinienkonforme Auslegung von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG - Verzicht auf Steuerbefreiung von Umsätzen
Leitsätze
1. Dient eine vom Unternehmer begebene Inhaberschuldverschreibung dazu, seine umsatzsteuerpflichtige Unternehmenstätigkeit zu finanzieren, ist der Unternehmer aus den bei der Ausgabe der Inhaberschuldverschreibung entstehenden Kosten zum Vorsteuerabzug berechtigt .
2. Zur richtlinienkonformen Auslegung von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG nach Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG .