Gesamtzahl der Seitenaufrufe

Dienstag, 20. Oktober 2015

das Aktiengesetzt sieht nicht vor das ein Mitglied des Aufsichtsrates die Gesellschaft anwaltlich vertritt....sic

Aktiengesetz

   Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277)   
   Vierter Teil - Verfassung der Aktiengesellschaft (§§ 76 - 149)   
   Zweiter Abschnitt - Aufsichtsrat (§§ 95 - 116)   

§ 111
Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats

(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen.
(2) Der Aufsichtsrat kann die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Gesellschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren, einsehen und prüfen. Er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen. Er erteilt dem Abschlußprüfer den Prüfungsauftrag für den Jahres- und den Konzernabschluß gemäß § 290 des Handelsgesetzbuchs.
(3) Der Aufsichtsrat hat eine Hauptversammlung einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert. Für den Beschluß genügt die einfache Mehrheit.
(4) Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden. Die Satzung oder der Aufsichtsrat hat jedoch zu bestimmen, daß bestimmte Arten von Geschäften nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen. Verweigert der Aufsichtsrat seine Zustimmung, so kann der Vorstand verlangen, daß die Hauptversammlung über die Zustimmung beschließt. Der Beschluß, durch den die Hauptversammlung zustimmt, bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt. Die Satzung kann weder eine andere Mehrheit noch weitere Erfordernisse bestimmen.
(5) Der Aufsichtsrat von Gesellschaften, die börsennotiert sind oder der Mitbestimmung unterliegen, legt für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und im Vorstand Zielgrößen fest. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein. Soweit für den Aufsichtsrat bereits eine Quote nach § 96 Absatz 2 gilt, sind die Festlegungen nur für den Vorstand vorzunehmen.
(6) Die Aufsichtsratsmitglieder können ihre Aufgaben nicht durch andere wahrnehmen lassen.
Fassung aufgrund des Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst vom 24.04.2015 (BGBl. I S. 642) m.W.v. 01.05.2015.

Vorherige Gesetzesfassungen

RA Becker war im Aufsichtsrat der MBB Drecks Energy und gleichzeitig ihr Rechtsvertreter.....nennt man das conflicted ?


Dienstag, 13. Oktober 2015

Hier ist zu prüfen inwieweit RA Becker für das Anleihedebakel bei MBB Drecks Energy mit verantwortlich ist // auch die Testate des WP sollten geprüft werden....nicht zuletzt ist natürlich spannend was aus der Anfechtungsklage der Flinspach Beteiligungsgesellschaft geworden ist (bei meinen Recherchen von gesellschaftsrechtlichen/aktienrechtlichen Anfechtungsklagen habe ich einen signifikanten Anteil feststellen können wo solche Anfechtungen "ab/Rausgekauft" wurden......da ist natürlich die Frage wer hat von einem solchen "Abkauf" etwas....


Dienstag, 13. Oktober 2015

Ralk Klenk, managing director of the Flinspach Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, has left the supervisory board in accordance with the statues.

CHANGE IN THE SUPERVISORY BOARD OF THE MBB CLEAN ENERGY AG

Ottobrunn, May 24, 2013
The MBB Clean Energy AG will be appoint a new chairman of the supervisory board. Ralk Klenk, managing director of the Flinspach Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, has left the supervisory board in accordance with the statues. A supervisory board meeting will be convened shortly to appoint a new chairman. The MBB Clean Energy AG thanks Mr. Klenk for his dedication and wishes him all the best for the future.

Hier ist zu prüfen inwieweit RA Becker für das Anleihedebakel bei MBB Drecks Energy mit verantwortlich ist // auch die Testate des WP sollten geprüft werden....nicht zuletzt ist natürlich spannend was aus der Anfechtungsklage der Flinspach Beteiligungsgesellschaft geworden ist (bei meinen Recherchen von gesellschaftsrechtlichen/aktienrechtlichen Anfechtungsklagen habe ich einen signifikanten Anteil feststellen können wo solche Anfechtungen "ab/Rausgekauft" wurden......da ist natürlich die Frage wer hat von einem solchen "Abkauf" etwas....